Die bisherigen Tarifvorschriften (BAT / BAT-O / MTArb / MTArb-O) gelten für die Dauer und die Bewilligung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub bis zum 31. Dezember 2006 fort, § 15 Abs. 1 TVÜ. Dasselbe gilt für die Übertragung des Resturlaubs 2006 in das Jahr 2007. Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt für Urlaubstage nach dem 31. Oktober 2006 sowie für eine Urlaubsabgeltung nach diesem Zeitpunkt bereits nach den Vorschriften des TV-L.
Dauert ein Urlaub, der am 31. Oktober 2006 bereits angetreten ist, in den November 2006 hinein, ist für die Urlaubstage im Oktober 2006 noch die bisherige Urlaubsvergütung bzw. der bisherige Urlaubslohn, ggf. einschließlich eines etwaigen Aufschlags bzw. Zuschlags zu zahlen. Für die Urlaubstage im November stehen bereits das Tabellenentgelt (Vergleichsentgelt) sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu.
Für die Berechnung des Tagesdurchschnitts im Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 bei den übergeleiteten Beschäftigten enthält der TVÜ-Länder keine spezielle Regelung. Ein genereller Rückgriff auf die vor dem Inkrafttreten des TV-L liegenden Kalendermonate August bis Oktober 2006 scheidet hier aus. Ansonsten käme es wegen der in § 22 TVÜ geregelten Schlussabrechnung der unständigen Bezüge, die beim Aufschlag zur Urlaubsvergütung (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O) bzw. Zuschlag zum Urlaubslohn (§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb / MTArb-O) berücksichtigt wurden, zu Verwerfungen. Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt in den Bestandsfällen daher wie bei Neueinstellungen, deren Arbeitsverhältnis zum 1. November 2006 begründet wurde, auf Basis eines kürzeren Ersatzbemessungszeitraums (November 2006 bzw. November bis Dezember 2006).
Nach dem bloßen Wortlaut der Tarifvorschrift ergäbe sich bei einer Entgeltfortzahlung wegen Urlaub oder Krankheit im November 2006 folglich gar kein Tagesdurchschnitt, da die Durchschnittsberechnung auf volle Kalendermonate abstellt. Dieses Ergebnis wäre bei Bestandsfällen sachwidrig, da deren am 31. Oktober 2006 bereits bestehende Arbeitsverhältnisse über den 1. November 2006 fortbestehen. In Abstimmung mit den Gewerkschaften ist bei dem von § 1 Abs. 1 TVÜ-Länder erfassten Personenkreis der übergeleiteten Beschäftigten der Tagesdurchschnitt bei einer Entgeltfortzahlung im November 2006 auf Basis der individuellen Arbeitstage des Kalendermonats November 2006 zu berechnen.
Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erhält ab dem 13. November 2006 Entgeltfortzahlung wegen der Gewährung von Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnitt ergibt sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die im Zeitraum vom 1. bis 12. November 2006 zugestanden haben, durch die 7 Arbeitstage im November 2006 vor Beginn des Ereignisses der Entgeltfortzahlung geteilt werden.
Lässt sich ein sachgerechtes Ergebnis so nicht erzielen - etwa weil die Entgeltfortzahlung bereits zum 1. November 2006 erfolgt -, bestehen keine Bedenken, für die Durchschnittsberechnung ausnahmsweise die vor dem 1. November 2006 liegenden Kalendermonate heranzuziehen. Um ein der Intention des § 21 TV-L entsprechendes sachgerechtes Ergebnis sicherzustellen, sind dabei die Ausgangsdaten zu bereinigen. Für die Durchschnittsberechnung dürfen nur berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 21 Satz 3 TV-L herangezogen werden (z. B. keine Überstundenentgelte). Zudem muss eine mehrfache Berücksichtigung von unständigen Entgeltbestandteilen im Zusammenhang mit § 21 TVÜ ausgeschlossen werden.