Die bisherigen Tarifvorschriften (BAT/MTArb) gelten für die Dauer und die Bewilligung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub bis zum 31. Dezember 2010 fort (§ 15 Absatz 1). Dies betrifft die Übertragung des Resturlaubs 2009 in das Jahr 2010. Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt für Urlaubstage nach dem 31. Dezember 2009 sowie für eine Urlaubsabgeltung nach diesem Zeitpunkt bereits nach den Vorschriften des TV-H (dort: § 26).
Dauert ein Urlaub, der am 31. Dezember 2009 bereits angetreten ist, in den Januar 2010 hinein, ist für die Urlaubstage im Dezember 2009 noch die bisherige Urlaubsvergütung/der bisherige Urlaubslohn, gegebenenfalls einschließlich eines etwaigen Aufschlags/Zuschlags zu zahlen. Für die Urlaubstage im Januar 2010 stehen bereits das Tabellenentgelt (Vergleichsentgelt) sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu.
Für die Berechnung des Tagesdurchschnitts im Zeitraum Januar bis März 2010 enthält der TVÜ-H für die übergeleiteten Beschäftigten keine spezielle Regelung. Ein genereller Rückgriff auf die vor dem Inkrafttreten des TV-H liegenden Kalendermonate Oktober bis Dezember 2009 scheidet hier aus. Ansonsten käme es wegen der in § 22 geregelten Schlussabrechnung der unständigen Bezüge, die beim Aufschlag zur Urlaubsvergütung (§ 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT)/Zuschlag zum Urlaubslohn (§ 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 MTArb) berücksichtigt wurden, zu Verwerfungen.
Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Februar oder März 2010 berechnet sich der Tagesdurchschnitt in den Bestandsfällen daher wie bei Neueinstellungen, deren Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2010 begründet wurde, auf Basis eines kürzeren Ersatzbemessungszeitraums (Januar 2010/Januar 2010 bis Februar 2010).
Nach dem bloßen Wortlaut der Tarifvorschrift ergäbe sich bei einer Entgeltfortzahlung wegen Urlaub oder Krankheit im Januar 2010 folglich gar kein Tagesdurchschnitt, da die Durchschnittsberechnung auf volle Kalendermonate abstellt. Dieses Ergebnis wäre bei Bestandsfällen sachwidrig, da deren am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Arbeitsverhältnisse über den 1. Januar 2010 fortbestehen.
Insoweit ist bei dem von § 1 Absatz 1 erfassten Personenkreis der übergeleiteten Beschäftigten der Tagesdurchschnitt bei einer Entgeltfortzahlung im Januar 2010 auf Basis der individuellen Arbeitstage des Kalendermonats Januar 2010 zu berechnen.
Ein Beschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet, erhält ab dem 13. Januar 2010 Entgeltfortzahlung wegen der Gewährung von Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnitt ergibt sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die im Zeitraum vom 1. bis 12. Januar 2010 zugestanden haben, durch die 7 Arbeitstage im Januar 2010 vor Beginn des Ereignisses der Entgeltfortzahlung geteilt werden.
Lässt sich ein sachgerechtes Ergebnis so nicht erzielen - etwa weil die Entgeltfortzahlung bereits zum 1. Januar 2010 erfolgt -, besteht damit Einverständnis, dass für die Durchschnittsberechnung ausnahmsweise die vor dem 1. Januar 2010 liegenden Kalendermonate herangezogen werden.
Um ein dem Zweck des § 21 TV-H entsprechendes, sachgerechtes Ergebnis sicherzustellen, sind dabei die Ausgangsdaten zu bereinigen. Für die Durchschnittsberechnung dürfen nur berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 21 Satz 3 TV-H herangezogen werden (zum Beispiel keine Überstundenentgelte). Zudem muss eine mehrfache Berücksichtigung von unständigen Entgeltbestandteilen im Zusammenhang mit § 22 ausgeschlossen werden.