Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Die Einstiegsentgeltgruppe bei einem Wissenschaftlichen Hochschulabschluss/Master ist die Entgeltgruppe 13. Bei der Überleitung wurden die vorhandenen Beschäftigten der Vergütungsgruppe II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Dies wollten die Arbeitgeber bei Neueinstellungen vermeiden. Denn grundsätzlich sollen alle Neueinstellungen in einer Tätigkeit dieser Wertigkeit der Einstiegsentgeltgruppe zugeordnet werden. Dies hätte jedoch nach Auffassung der Gewerkschaftsseite im Hinblick auf die Tätigkeiten, bei denen ein Aufstieg nach Ib vorgesehen ist, zu Unzuträglichkeiten geführt, da die Wertigkeit dieser Tätigkeit in der Entgeltgruppe 13 nicht hinreichend zum Ausdruck kommt. Eine generelle Zuordnung zur Entgeltgruppe 14 lehnte die Arbeitgeberseite jedoch ab, da Heraushebungsmerkmale noch nicht entwickelt sind und eine Präjudizierung vermieden werden soll. Die Regelung in Abs. 8 stellt einen Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen dar. Sie galt für alle Neueinstellungen ab dem 1. November 2006 und für alle ab diesem Zeitpunkt erfolgten Umgruppierungen. Die Beschäftigten, die zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) in Vergütungsgruppe II BAT/BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O eingruppiert wären, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. Erfasst wurden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. Diese Regelung galt nicht für Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3.
Die Zulage wird gewährt bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung.
Betroffen von dieser Regelung sind z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte
Eine Beschäftigte wird am 1. Dezember 2006 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 1 eingestellt. Ihr werden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen. Am 1. Dezember 2007 steigt sie in die Stufe 2 auf und es werden ihr Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen (nach bisherigem Eingruppierungsrecht sechsjähriger Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT).
Die Beschäftigte verbleibt in der Entgeltgruppe 13, erhält aber ab dem 1. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt von 3.130 EUR (West) für die Zeit in der Stufe 2 eine persönliche Zulage von 270 EUR (West) monatlich (Differenz zwischen den Stufen 2 der Entgeltgruppen 13 und 14).
In einer Niederschriftserklärung haben die Tarifvertragsparteien hierzu festgestellt, dass mit dieser Regelung keine Entscheidung über die Zuordnung und den Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden ist.
Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden diese Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 5 TVÜ-Länder stufengleich und unter Anrechnung der bisherigen Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
vorhandene, übergeleitete Beschäftigte am 31.10.2006 - IIa mit 5-/6-jährigem Aufstieg nach Ib |
nach Anlage 2 TVÜ-Länder |
E 14 |
neue Eingruppierungsfälle ab 1.11.2006 (übergeleitete und neue Beschäftigte) - IIa mit 5-/6-jährigem Aufstieg nach Ib |
nach Anlage 4 TVÜ-Länder i. V. m. § 17 Abs. 8 TVÜ-Länder |
E 13 (+ Zulage nach E 14) |
Entgeltordnung zum TV-L (ab 1.1.2012) |
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E 14 (z. B. Ärzte, Tierärzte) |