Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Der 2. Abschnitt des TVÜ-Länder enthält die Vorschriften für die Überleitung der Beschäftigten hinsichtlich ihres Entgelts in den TV-L, die bereits vor dem 1. November 2006 im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber standen.
Da der TV-L ein überaus komplexes Tarifrechtsgefüge ersetzt und allein auf der Regelungsebene der Bundes-Tarifvertragsparteien insgesamt ca. 100 Tarifverträge auf wenige Rechtsnormen zusammenführt, bedurfte es sorgfältiger Regelungen zur Überleitung des vorhandenen Personals vom alten in das neue Recht. Dies betrifft insbesondere die Überleitung der bestehenden unterschiedlichen Lohn- und Vergütungsregelungen in die neue einheitliche Entgelttabelle des TV-L.
2.1 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L (§ 2 )
2.1.1 Regelungsinhalt
In § 2 sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TV-L ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TV-L den BAT/BAT-O, MTArb/MTArb-O und die diese ergänzenden Tarifverträge nicht einfach ersetzen. Der BAT usw. bleibt folglich auch nach dem 31. Oktober 2006 in Kraft. Der TVÜ-Länder-VKA enthält somit einerseits Vorschriften zur Ablösung des BAT usw., andererseits auch zu dessen Fortgeltung in bestimmten Fällen. Daneben war über das Schicksal der Tarifverträge zu befinden, die auf der Landesebene (zwischen den einzelnen Mitgliedern der TdL und den Gewerkschaften) vereinbart sind und über die keine vollständige Übersicht besteht.
Absatz 1 (Ersetzung des BAT-Tarifrechts im Bereich der TdL)
In Absatz 1 ist der Grundsatz der Tarifreform der Länder verankert, nämlich, dass der TV-L ab dem 1. November 2006 generell das bestehende Mantel-Tarifrecht ablösen soll. Folgerichtig ersetzt der TV-L ab diesem Zeitpunkt die in der Anlage 1 zum TVÜ-Länder genannten Tarifverträge.
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 ist in Anlage 1 zum TVÜ-Länder nicht nur bestimmt, welche Tarifverträge durch den TV-L ersetzt werden, sondern auch, welche ohne Nachwirkung (vgl. § 4 Abs. 5 TVG) außer Kraft treten, bzw. vorübergehend im bisherigen Geltungsbereich fortgelten. Insbesondere letztere Klarstellung war erforderlich, da der TV-l nicht mehr nach Statusgruppen (Angestellte, Arbeiter) unterscheidet und anderenfalls fortgeltende Tarifverträge die bisher nur für eine Statusgruppe galten (z. B. Erschwerniszuschläge für Arbeiter) für alle Statusgruppen gelten würden.
Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 2 Abs. 1 stellt indes klar, dass solche ergänzenden Tarifverträge, die zwar von der TdL abgeschlossen wurden, jedoch landesbezirkliche Regelungen zum Gegenstand haben oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart wurden, nicht durch den TV-L ersetzt werden.
Der TV-L ist im Bereich der TdL ein allgemein ersetzender Tarifvertrag mit der Folge, dass das bisherige Tarifrecht dort, wo der TV-L ersetzend wirkt, außer Kraft tritt. Der BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O endet nicht generell. Dort, wo die von den Tarifvertragsparteien gewillkürt ersetzende Wirkung nicht eintritt (z. B. Saisonbeschäftigte, die weniger als fünf Jahren regelmäßig eingesetzt wurden), gelten der BAT, BAT-O usw. als unmittelbare und zwingende Rechtsnormen (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG) weiter.
Für den Fall, dass sich aus dem Wortlaut der Arbeitsverträge nicht hinreichend klar ergibt, welches Tarifrecht (BAT oder TV-L) ab Oktober 2005 zur Anwendung kommt, sollte rechtzeitig eine klarstellende Änderung der Arbeitsverträge herbeigeführt werden.
Die ersetzende Wirkung tritt gem. Absatz 1 Satz 2 grundsätzlich ab dem 1. November 2006 ein, sofern in der Aufzählung in Anlage 1 kein abweichender Termin bestimmt ist.
Absatz 2 (Ablösung landesbezirklicher Tarifverträge)
Da die Mitgliedsländer bzw. Mitgliedsverbände der TdL eigene Tariffähigkeit besitzen (§ 2 Abs. 1 TVG) gibt es eine Vielzahl von bezirklichen und landesbezirklichen Tarifverträgen, die unterhalb der Ebene des Dachverbandes TdL vereinbart worden sind. Weil es keine vollständige Übersicht über diese Tarifverträge auf Landesebene gibt, bedurfte es einer pragmatischen Regelung, wie mit diesen Tarifverträgen ab November 2006 zu verfahren ist.
Absatz 2 bestimmt hierzu folgerichtig, dass die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien selbst gefordert sind, die von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und diese ggf. anzupassen, es sei denn, der TVÜ-Länder enthält ausnahmsweise eigenständige Regelungen zur Weitergeltung dieser Tarifverträge (vgl. z. B. Absatz 3).
Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 stellt solche Tarifverträge den landesbezirklichen Tarifverträgen gleich, die zwar von der TdL abgeschlossen wurden, aber aus deren Regelungsgegenstand ersichtlich ist, dass sie anstelle einer Regelung auf Landesebene abgeschlossen wurden. Dies gilt generell auch für die Tarifverträge der TdL, die ausschließlich für das Tarifgebiet Ost vereinbart wurden, sofern diese nicht in Anlage 1 zum TVÜ-Länder aufgezählt sind.
Absatz 3 (Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung Ost)
Auch Absatz 3 betrifft Sonderfälle der in Absatz 2 geregelten landesbezirklichen Tarifverträge.
Gemäß § 3 des Tarifvertr...