Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
§ 21 TVÜ-Länder enthält eine besondere Fälligkeitsregelung zur Zahlung der bis zum 31.10.2006 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile.
Danach werden die unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2006
"nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre."
Unständige Bezügebestandteile sind die Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/BAT-O bzw. § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb / MTArb-O.
Nach den bis 31.10.2006 gültigen Tarifregelungen bemessen sich die unständigen Bezügebestandteile grundsätzlich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden jedoch auch die im Vormonat und im laufenden Monat geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Bezüge sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "unverzüglich" zu überweisen (vgl. z. B. § 36 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 BAT).
Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich der Abrechnung der unständigen Bezügebestandteile die Überleitung in den TV-L praktisch als Beendigung des Arbeitsverhältnisses fingiert. Dies führt dazu, dass sich die unständigen Bezügebestandteile im Monat Oktober 2006 auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats beziehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeitsleistungen nach den bisherigen Tarifbestimmungen abgerechnet werden.
Nach den TdL-Durchführungshinweisen sind die unständigen Bezügebestandteile für die bis einschließlich 31. Oktober 2006 geleistete Arbeit "... nach den im Oktober 2006 maßgebenden Kriterien (insbesondere Vergütungs- oder Lohngruppe) zu bemessen und mit den Bezügen für den Monat Oktober 2006 auszuzahlen." Dass eine Auszahlung mit den Bezügen für den Monat Oktober 2006 möglich ist, muss jedoch bezweifelt werden, da zum Zeitpunkt der Gehaltsanweisung die Oktober-Arbeitsleistung noch nicht abschließend feststeht.
Aufgrund der Übergangsregelung in § 22 TVÜ-Länder sind die im September und Oktober 2006 erarbeiteten Zeitzuschläge "unverzüglich" nach dem 31.10.2006 abzurechnen und zu überweisen. Dies bedingt wohl einen zusätzlichen Abrechnungslauf im Monat November 2006.
Legt man die Vorschrift des TVÜ-Länder wie geschildert aus, hat dies in der Praxis unter Umständen erhebliche – aus Sicht des Beschäftigten negative – Konsequenzen und führt abrechnungstechnisch zu Schwierigkeiten:
- Die Beschäftigten erhalten für den Monat Oktober 2006 hohe Zeitzuschläge (den Gesamtbetrag für die Monate August, September und Oktober 2006), während in den Monaten November und Dezember 2006 keine Zeitzuschläge ausbezahlt werden. Die in den Monaten November und Dezember 2006 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile sind erst mit den Bezügen für die Monate Januar und Februar 2007 fällig. Damit sinkt das Entgelt in den Monaten November und Dezember 2006.
- Zum Zeitpunkt der Oktober-Gehaltsabrechnung steht die Höhe der unständigen Bezügebestandteile für den Monat Oktober regelmäßig noch nicht fest. Somit können – abrechnungstechnisch gesehen – nur die Zuschläge für die Monate August und September 2006 mit der Oktobervergütung erfasst werden.
Aus den genannten Gründen würde sich eine Abrechnung der Zeitzuschläge für die Monate September und Oktober 2006 nach den bisher üblichen Zahlungszeitpunkten – also jeweils zwei Monate später – anbieten. Diesbezüglich ist jedoch wiederum zu beachten, dass die Lösung dem klaren Wortlaut der besonderen Fälligkeitsregelung in § 22 TVÜ-Länder widerspricht und darüber hinaus der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnung ab November 2006 voraussichtlich nach einem EDV-Programm basierend auf den – vom BAT abweichenden – Zeitzuschlagsregelungen des TV-L vornehmen wird. Damit müssen wohl die Zuschläge in jedem Fall "per Hand" eingegeben werden.
Ein weiteres Problem stellt sich bei Krankheit oder Urlaub in den Monaten November, Dezember 2006 sowie Januar 2007 und bei der Abrechnung der arbeitsfreien Tage 24. und 31. Dezember 2006. Nach § 21 Satz 2 TV-L werden die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bei der Entgeltfortzahlung "als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen, gezahlt. Ausgenommen sind ...".
Im Bereich der inhaltsgleichen Vorschriften des TVöD-/TVÜ-Bund bzw. -VKA wird von der Arbeitgeberseite vertreten, dass die im letzten Abrechnungsmonat des bisherigen Tarifrechts ausgezahlten unständigen Bezügebestandteile nicht in den Durchschnittsbetrag nach § 21 TVöD einfließen, da das Arbeitsverhältnis zum Umstiegszeitpunkt fiktiv beendet werde. Dem kann nicht gefolgt werden. § 22 TVÜ-Länder enthält – genauso wie die entsprechenden Vorschriften im TVÜ-Bund und -VKA – lediglich eine Fälligkeitsregelung. Damit berechnet sich die Entgeltfortzahlung auch bei Krankheit oder Urlaub im November und Dezember 2006 bzw. Januar 2007 nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monate...