A Überblick über die Regelungen des Überleitungsrechts

1 Die Entwicklung vom BAT zum TV-L

Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des Öffentlichen Dienstrechts dringend notwendig ist. Es galt den als antiquiert empfundenen BAT durch ein neues, modernes Tarifrecht abzulösen. So vereinbarten sie in der Prozessvereinbarung vom 9.1.2003, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes grundlegend neu zu gestalten. Der Modernisierungsprozess sollte bis zum 31.1.2005 abgeschlossen sein. Die Verhandlungen erwiesen sich jedoch angesichts der Komplexität der Materie als außerordentlich schwierig. Aufgrund der Kündigung der gesondert kündbaren Arbeitszeitvorschriften des BAT am 25.3.2004 erklärten die Gewerkschaften die Verhandlungen mit der TdL für gescheitert und setzten die Verhandlungen alleine mit Bund und VKA fort. Diese Verhandlungen führten schließlich zum Abschluss des TVöD, der am 1.10.2005 in Kraft trat.

Nach Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen TdL und Gewerkschaften Anfang 2006 kam es nach zahlreichen Verhandlungsrunden am 19.5.2006 zu einer Grundsatzeinigung, ab dem 1. November 2006 den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und alle vergleichbaren Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst der Länder durch den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) zu ersetzen.

Ursprünglich war bei den Reformverhandlungen beabsichtigt, mit dem neuen Tarifrecht zeitgleich das als veraltet und überholt angesehene Eingruppierungsrecht zu reformieren. Hierzu wurde auch eine eigene Projektgruppe "Eingruppierung" eingerichtet. Es wurde auch eine Einigung über einige Eckpunkte erzielt wie:

  • Einführung einer neuen Entgeltgruppe 1,
  • Erhalt der Tarifautomatik,
  • Anknüpfung des Bewertungsverfahrens am Arbeitsvorgang und an der überwiegend auszuübenden Tätigkeit,
  • Abschaffung der Bewährungs-, Fallgruppen und Tätigkeitsaufstiege.

Es zeigte sich jedoch, dass das Ziel, das bisherige Eingruppierungsrecht unter Ablösung der Vergütungsordnungen und der Lohngruppenverzeichnisse durch ein neues eigenständiges transparentes Eingruppierungsrecht zu ersetzen, innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht zu verwirklichen war. Daher einigten sich zunächst die Tarifvertragsparteien des TVöD und später des TV-L darauf, bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts die bisherigen Eingruppierungsregelungen vorläufig beizubehalten und die Verhandlungen über das neue Eingruppierungsrecht gesondert fortzuführen.

Nach der Grundsatzeinigung im Mai 2006 wurde von den Tarifvertragsparteien die redaktionelle Umsetzung der erzielten Teileinigungen in Angriff genommen, um bis Oktober 2006 ein komplett neu gefasstes Tarifwerk zu formulieren. Hierbei standen die Tarifregelungen des TVöD, aber auch die Überleitungsvorschriften bei Bund und VKA Pate.

Da der TV-L nicht nur für Beschäftigte gelten soll, die ab November 2006 neu eingestellt werden, sondern für alle Beschäftigten, waren auch Fragen der Überleitung zu klären. Eine der ersten Entscheidungen war in diesem Zusammenhang die Frage, wo die Rechtsvorschriften zur Überleitung des vorhandenen Personals angesiedelt werden sollen. Den Beteiligten war sofort klar, dass die Überleitung aus dem in Jahrzehnten gewachsenen, vielgestaltigen Tarifrecht der Länder in einen schlanken, aus wenigen Rechtsnormen bestehenden Tarifvertrag umfangreich ausfallen muss. Daher entschieden sich die Tarifvertragsparteien dazu, die Überleitung – ebenso, wie Bund und VKA seinerzeit – in einem gesonderten Tarifvertrag, dem TVÜ-Länder, zu normieren.

Bei Inkrafttreten des TV-L und TVÜ-Länder am 1.11.2006 wurde zunächst – wie schon zuvor im Bereich des TVöD – das alte Eingruppierungsrecht beibehalten. Dementsprechend waren die Regelungen zur Eingruppierung in den §§ 12 und 13 TV-L nicht belegt.

Es hieß dort, dass die Eingruppierung und die Eingruppierung in besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt werden. Im Jahre 2006 wurden im Bereich des TVöD vonseiten des Bundes, der VKA und den Gewerkschaften Kommissionen zur Verhandlung der neuen Entgeltordnung gebildet. Diese haben die Verhandlungen 2007 aufgenommen. Nach und nach hat man sich angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie nach erfolglosen Versuchen einer Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes von der Idealvorstellung eines völlig neuen Eingruppierungsrechts verabschiedet und im Rahmen der Tarifeinigung vom 27.2.2010 eine Prozessvereinbarung zur Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD abgeschlossen. Grundlage der weiteren Verhandlungen sollten die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen bilden. Diese Verhandlungen haben noch zu keinem Ergebnis geführt.

Im Bereich der TdL hat man die Verhandlungen zur neuen E...

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