(1) 1Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. |
ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, |
2. |
ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, |
3. |
die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannt hat oder keinen Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse vorgelegt hat, |
4. |
die Anbauvereinigung das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nicht vorgelegt hat, |
6. |
das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist oder nicht nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist, |
7. |
das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet oder |
8. |
das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches befindet. |
2Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse des von ihr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
(2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, wenn
1. |
die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen, das sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist:
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2. |
konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
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