(1) 1Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
1. |
ihre Mitglieder, |
2. |
Nichtmitglieder, die
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andere Anbauvereinigungen. |
2Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.
(2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.
(4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken erfolgen:
1. |
zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen, |
(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.
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