Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 24.09.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2037/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil das Arbeitsgerichts Potsdam vom 24.9.1999 – 3 Ca 2037/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob beim Bewährungsaufstieg der Klägerin der über acht Wochen hinausgehende Wochenurlaub nach der Entbindung, den sie gemäß § 244 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB-DDR) erhalten hat, auf ihre Bewährungszeit anzurechnen ist.
Die Klägerin ist unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten seit Juni 1982 bei dem beklagten Land in der Hochschule für Film & Fernsehen „…” als Produktionsleiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Regelung der BAT-O Anwendung.
Das zweite Kind der Klägerin wurde am 27.1.1987 geboren. Vom 28.1.1987 bis 24.3.1987 erhielt die Klägerin Wochenurlaub.
Bis zum 7.5.1998 wurde der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O, ab 8.5.1998 nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O gezahlt. Die Höhergruppierung erfolgte im Rahmen des Bewährungsaufstiegs. Bei der Berechnung der Bewährungszeiten rechnete das beklagte Land den über acht Wochen hinausgehenden Wochenurlaub nicht an.
Mit Schreiben vom 1.7.1998, 7.10.1998 und 24.2.1999 forderten die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten die Anrechnung des gesamten Wochenurlaubs bei der Berechnung der Bewährungszeit und die Bezahlung der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen II a und I b BAT-O für den Zeitraum vom 12.12.1998 bis zum 7.5.1998 mit Fristsetzung bis zum 15.3.1999 von dem beklagten Land.
Mit ihrer am 25.6.1999 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin die Bezahlung von 1.841,38 DM brutto begehrt.
Sie hat vorgetragen, die Höhergruppierung habe zum 12.2.1998 erfolgen müssen, da der gesamte Wochenurlaub nach § 23 a BAT-O auf die Bewährungszeit anzurechnen sei. Hier seien nicht die Mutterschutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), sondern das AGB-DDR einschlägig.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.841,16 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16.3.1999 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen. § 23 a BAT-O beinhalte nur die Anrechnung der Mutterschutzfristen nach dem MuSchG auf die Bewährungszeit, nicht aber der Mutterschutzfristen nach DDR-Recht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch der über acht Wochen hinausgehende Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR sei als für den Bewährungsaufstieg unschädliche Zeit anzusehen. Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR sei vom Wortlaut her zwar keine Schutzfrist nach dem MuSchG. Aus dem Katalog der in § 23 a BAT-O geregelten Tatbestände von Unterbrechungszeiten, die ausnahmsweise auf die Bewährungszeit anzurechnen seien, ergebe sich aber, dass es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht gerechtfertigt sei, dass kurze bzw. nicht von den Angestellten zu vertretende Unterbrechungszeiten zum Verlust der gesamten vorherigen Bewährungszeit führten. Die anzurechnenden Unterbrechungszeiten seien nur solche Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis nicht ruhe, sondern lediglich eine Befreiung von der Pflicht zur Erbringung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung vorliege.
Die Nichtarbeitszeiten nach der Geburt eines Kindes gemäß § 244 Abs. 1 AGB-DDR und nach § 6 Abs. 1 MuSchG seien gleichartig. Auch der Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR sei eine im Zusammenhang mit der Mutterschaft unter Schutzaspekten gewährte Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Nettoarbeitsvergütung. Sowohl während des Wochenurlaubs als auch während der Mutterschutzfristen ruhe das Arbeitsverhältnis nicht. Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor dem 1.7.1991 – also auch zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wochenurlaubs – gegolten hätte, der Wochenurlaub in vollem Umfang als anrechenbare Bewährungszeit zu berücksichtigen gewesen wäre.
Andere Mütter im öffentlichen Dienst, bei denen nur die Schutzfristen nach dem MuSchG anzurechnen seien, würden dadurch nicht benachteiligt. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung liege in den – bis zum 31.12.1990 – unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den alten und in den neuen Bundesländern.
Wegen des weiteren Inhalts des Urteils im Einzelnen wird auf dieses (Bl. 33 bis 44 d. A.) Bezug genommen.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 3.1.2000 zugestellte Urteil am 2.2.2000 Berufung eingelegt und diese am 21.2.2000 begründet.
Es trägt vor, wenn § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 (Änderungs-TV Nr. 1) anordne, dass Tätigkeiten vor dem 1.7.1991 bei den Bewährun...