Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates. sonstiger Nachteil

 

Leitsatz (amtlich)

Die bloße Nichtrealisierung einer Beförderungschance ist kein sonstiger Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.

Eine rechtserhebliche Anwartschaft auf Erhalt der Beförderungsstelle wird auch nicht allein dadurch begründet, dass der Bewerber den bisherigen Stelleninhaber längere Zeit vertreten hat.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 03.04.2001; Aktenzeichen 1 BV 1/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.09.2002; Aktenzeichen 1 ABR 56/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 03.04.2001 – 1 BV 1/01 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers G1xxx.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Kunststofftechnik mit derzeit ca. 125 Mitarbeitern. In seinem Betrieb werden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens angewendet.

Antragsgegner ist der im Betrieb turnusmäßig 1998 gewählte Betriebsrat, der aus fünf Personen besteht.

Im Jahre 2000 war im Betrieb des Arbeitgebers die Stelle des Schichtführers Fertigung erneut zu besetzen. Der bisherige Schichtführer, Herr B2xxxxx, der seit dem 20.04.1998 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, hatte im Juli 2000 dem Arbeitgeber einen Rentenbescheid vorgelegt, wonach er rückwirkend seit dem September 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Daraufhin schied er aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aus.

Nach Ende der Sommerferien wurde im September 2000 die Stelle des Schichtleiters Fertigung innerbetrieblich ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarben sich unter anderem der stellvertretende Schichtleiter Fertigung, Herr M2xxx I2xxxxxxx, der seit dem 01.08.1990 in der Fertigung des Arbeitgebers tätig ist, zunächst 2,5 Jahre als Maschinenbediener und seit 8 Jahren als stellvertretender Schichtführer. In dieser Funktion hatte er den erkrankten Schichtführer B2xxxxx seit dem 20.04.1998 vertreten. Herr I2xxxxxxx ist in die Lohngruppe 7 eingestuft und erhält neben einer Leistungs- und Schichtzulage zusätzlich eine Zulage für die Zeiten der tatsächlichen Vertretung des Schichtführers in Höhe von 1,07 DM pro Stunde, monatlich durchschnittlich ca. 164,00 DM brutto.

Neben Herrn I2xxxxxxx und zwei weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers bewarb sich auch Herr J1xxxx G1xxx auf die Stelle des Schichtführers Fertigung. Herr G1xxx ist seit dem 08.09.1983 im Betrieb des Arbeitgebers tätig, und war davon insgesamt 9 ½ Jahre in der Fertigung eingesetzt; während dieser Zeit war er 2,5 Jahre Maschinenbediener, ca. 5 Jahre stellvertretender Schichtführer und 1,75 Jahre Schichtführer, bevor er als Sachbearbeiter in die Arbeitsvorbereitung wechselte. Bei Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K 4, letztes Beschäftigungsjahr, bezieht er derzeit ein Monatsgehalt von 4.971,00 DM brutto.

Mit Schreiben vom 03.01.2001 (Bl. 9 d.A.) bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zu der zum 11.01.2001 beabsichtigten Umsetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters G1xxx vom Sachbearbeiter Arbeitsvorbereitung zum Schichtführer Fertigung mit der vorgesehenen Eingruppierung in die Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens – LRA -.

Mit Schreiben vom 09.01.2001 (Bl. 9 d.A.) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, weil er

„der Meinung ist, dass die Stelle (Schichtführer) mit Herrn I2xxxxxxx zu besetzen ist. Herr I2xxxxxxx ist seit ca. zwei Jahren für den erkrankten und seit einem Jahr ausgeschiedenen Schichtführer H. B2xxxxx als stellvertretender Schichtführer eingesetzt.”

Mit dem am 25.01.2001 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Arbeitgeber daraufhin die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters G1xxx geltend.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates genüge nicht den Formerfordernissen des § 99 Abs. 2 BetrVG, jedenfalls habe der Betriebsrat keine konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Benachteiligung des Arbeitnehmers I2xxxxxxx ergeben könne.

Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG liege nicht vor, da in der Nichtrealisierung einer bloßen tatsächlichen Beförderungschance kein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift zu sehen sei. Weil Herr I2xxxxxxx ungeachtet der geplanten Versetzung des Mitarbeiters G1xxx stellvertretender Schichtführer bleibe, verschlechtere sich seine gegenwärtige Position nämlich nicht.

Ein etwaiger Nachteil des Mitarbeiters I2xxxxxxx sei in jedem Fall aus betrieblichen und persönlichen Gründen gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber behauptet, der Mitarbeiter I2xxxxxxx sei persönlich und fa...

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