Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarlehrkraft. Arbeitnehmerstatus
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Selbstständig ist derjenige, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbstständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbstständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen. Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält aber diese Bestimmung eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrags vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal dies die einzige Norm ist, die Kriterien hierfür enthält.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2986/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.08.2001 – 4 Ca 2986/00 – abgeändert und die Klage der Klägerin auch in der jetzigen Fassung abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz des Rechtsstreits trägt allein die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache darüber gestritten, ob die Klägerin ihren Unterricht im Fach Deutsch, den sie seit September 1992 in den seitens der Volkshochschule der Beklagten durchgeführten Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder der Fachoberschulreife erteilt hat sowie weiterhin erteilt, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten (so die beidinstanzliche Auffassung der Klägerin) oder nur in einem Rechtsverhältnis als Honorarkraft zur Beklagten, wie dieses seitens der Beklagten mit der Klägerin jeweils einzelvertraglich vereinbart worden ist, erbracht hat sowie weiterhin erbringt. Denn von der gerichtlichen Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien ist insbesondere unmittelbar abhängig, ob die von der Beklagten mit der Klägerin jeweils nur auf ein Semester befristete Beschäftigung rechtswirksam oder nicht rechtswirksam ist.
Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien von rechtlicher Bedeutung,
dass zum einen im Ersten Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen – WbG NRW – sowie hierbei in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV NRW S. 390) u.a. Folgendes bestimmt ist:
„Recht auf Weiterbildung
(1) Jede und jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.
(2) Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworben werden sollen, haben Einrichtungen der Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechendes Angebot an Bildungsgängen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereitzustellen.
(3) Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungseinrichtungen.
§ 2 Gesamtbereich der Weiterbildung
(1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und VerhaltensWeiseen.
(3) …
(4) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind für alle zugänglich. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
§ 6 Prüfungen
(1) Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt der Fachaufsicht des z...