Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung, betriebsübliche Arbeitszeit, Mitbestimmung des Verleiherbetriebsrats nach § 87 Nr. 3 BetrVG bei Verleihentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Vereinbart ein Zeitarbeitsunternehmen mit den Leiharbeitnehmern arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 35 Stunden, so ist dies keine betriebsübliche Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Werden diese Arbeitnehmer an Unternehmen verliehen, in deren Betrieben eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 35 Stunden gilt, besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Betrieb des Verleihers nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Normenkette
AÜG § 14; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 13.04.1999; Aktenzeichen 16 BV 210/98) |
Fundstellen
Dokument-Index HI508273 |
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