Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungsabrede/Austausch der im Vertrag angegebenen Befristungsgründe
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages nachträglich noch auf § 1 Abs. 1 BeschFG berufen.
Das gilt auch dann, wenn die Befristung im Vertrag auf einen Sachgrund im Sinne der bisherigen Befristungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt wurde, sofern dem Austausch des Befristungsgrundes nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Formvorschriften entgegenstehen. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Angabe eines Befristungsgrundes regelmäßig nicht darauf, erforderlichenfalls andere Gründe zur Rechtfertigung der Befristung geltend zu machen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – Urteil v. 28.06.00 – 7 AZR 920/98 – steht obigen Grundsätzen nicht entgegen.
Normenkette
BeschFG 1985 § 1 Abs. 1 Fassung 1996-10-01
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 11.05.2000; Aktenzeichen 6 Ca 486/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 486/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die im Jahre 1963 geborene Klägerin war ab 16.06.1997 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Gehalt von zuletzt 4.922,00 DM brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen drei nahtlos aneinander schließende befristete Verträge zugrunde. Der erste Vertrag bestand in der Zeit vom 16.06.1997 bis zum 12.12.1997. Als Befristungsgrund war „Entlastung der Funktionsstellen” angegeben. Der zweite Vertrag mit Datum vom 27.11.1997 sah eine Laufzeit vom 13.12.1997 bis zum 31.08.1998 vor. Als Grund für die Befristung dieses Vertrages war angeführt: „Einführung des SAP/R3”. Am 08.10.1998 schlossen die Parteien für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 einen dritten und letzten befristeten Vertrag, in dem es heißt, Befristungsgrund sei die „administrative Unterstützung der Mitarbeiter innerhalb der Abteilung bedingt durch die Einführung des EDV-Systems SAP/R3”.
Nach Ablauf eines für die Zeit bis 03.01.2000 genehmigten Urlaubs nahm die Klägerin am 04.01.2000 ihre Arbeit um 07.30 Uhr wieder auf. Mit Rücksicht auf die Befristung ihres Vertrages zum 31.12.1999 lehnte ein Mitarbeiter der Personalabteilung die weitere Arbeitsleistung der Klägerin im Laufe des Vormittags ab.
Mit ihrer am 18.01.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat bestritten, dass es für die Befristung der Verträge sachliche Gründe gegeben habe, und behauptet, die angegebenen Gründe seien nur vorgeschoben. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls nach § 625 BGB in ein unbefristetes Vertragsverhältnis übergegangen, weil ihr Abteilungsleiter am 04.01.2000 ihre Arbeitsleistung angenommen und erst zwei Stunden später ein Mitarbeiter der Personalabteilung sie des Hauses verwiesen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.1999 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Befristung des allein der Befristungskontrolle unterliegenden letzten Vertrages sei wirksam vereinbart worden, weil es für die Befristung einen sachlichen Grund gegeben habe. Zwei ihrer Mitarbeiter seien bis Ende 1999 in besonderem Maße durch die Einführung eines speziellen EDV-Programms beansprucht worden. Die Tätigkeit der Klägerin sei zur Unterstützung dieser beiden Mitarbeiter erforderlich gewesen. Im Übrigen hat sich die Beklagte hilfsweise zur Rechtfertigung der Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz berufen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.05.2000 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 39 ff. der Akten, wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 01.08.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.08.2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 02.10.2000 (Montag) begründet.
Sie bestreitet weiterhin, dass die in den beiden letzten Verträgen angegebenen Befristungsgründe tatsächlich vorgelegen hätten, und behauptet, die angegebenen Gründe seien nur vorgeschoben. Tatsächlich seien ihr andere und auf Dauer anfallende kaufmännische Tätigkeiten übertragen gewesen. Im Übrigen meint die Klägerin, jedenfalls die beiden letzten Verträge seien als Einheit zu sehen, weil der Vertrag vom 08.10.1998 nur ein Annex des vorhergehenden gewesen sei. Die Beklagte könne sich deshalb zur Rechtfertigung der Befristung nicht ergänzend auf das Beschäftigungsförderungsgesetz berufen, weil mit den beiden letzten, einheitlich zu sehenden Verträgen die höchst mögliche Befristungsdauer nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz überschritten worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass das zwis...