Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die tatsächliche Fortsetzung der Erbringung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers (hier: Lehrer an einer Berufsschule) nach der tariflichen Altersgrenze kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
2. Auch ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis kann nachträglich befristet werden. Eine solche Befristung liegt darin, dass die Parteien vereinbaren, dass das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
3. In einer solchen nachträglichen Befristung liegt keine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages.
Normenkette
TzBfG § 15 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 01.06.2015; Aktenzeichen 8 Ca 1043/14 d) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.06.2015 - 8 Ca 1043/14 d - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Sie streiten ferner zweitinstanzlich noch über Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit ab April 2014 und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Unter Bezug auf das unstreitige Sabbatjahr des Kollegen Dr. C , der ebenfalls Fachkunde für zahnmedizinische Fachangestellte unterrichtete, hat der Kläger vorgetragen, die Schulleiterin sei auf ihn, den Kläger, zugekommen und habe ihn gebeten, auch noch im Schuljahr 2012/2013 für sie tätig zu sein. Dies im Hinblick darauf, dass der Kollege Dr. C im besagten Schuljahr ein Sabbatjahr nehmen wolle, was dieser auch schon beantragt gehabt habe. Der Kläger habe sich daraufhin bereit erklärt, auszuhelfen und seinen Dienst fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.06.2015 die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.11.2015 zugestellt.
Mit seiner am 02.11.2015 eingegangenen Berufung macht der Kläger als Begründung geltend, innerhalb der Fünfmonatsfrist sei kein Urteil in vollständiger Form abgefasst gewesen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 begründet der Kläger die Berufung weiter. Wegen des Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 239 bis 241 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 1043/14 d - vom 01.06.2015
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 12.02.2014 noch durch das Kündigungsschreiben vom 23.01.2014 beendet worden ist;
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4.460,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.120,16 € ab dem 30.04.2014 und 30.05.2014, 30.06.2014 und 31.07.2014 zu zahlen;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände beendet worden ist;
- das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger als zahnmedizinische Fachlehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.120,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.07.2015 zu zahlen;
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 3.360,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.120,16 € ab dem 31.08.2014, ab dem 30.09.2014 und 31.10.2014 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt in ihrer Berufungserwiderung (Bl. 269 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird, zunächst das erstinstanzliche Urteil und wendet sich im Näheren insbesondere gegen die Zahlungsansprüche des Klägers, indem es darauf verweist, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen noch eine "florierende Zahnarztpraxis" betreibe (so die Klageschrift), der Kläger müsse sich aber im Rahmen des Annahmeverzuges das anrechnen lassen, was er dabei verdient habe. Diesbezüglich macht das beklagte Land Auskunftsansprüche geltend.
Im Übrigen sei der Kläger nicht leistungsfähig und leistungswillig im Sinne des § 297 BGB gewesen. Er habe nämlich - was unstreitig ist - von sich aus mit dem Ende des Sommerschuljahres 2013 seine Tätigkeit eingestellt. Er sei nach seiner Verabschiedung in der Feier am 17.07.2013 nicht mehr tätig gewesen (ebenso unstreitig). Dass er nicht mehr habe arbeiten wollen folge auch aus seinem Schreiben vom 02.10.2013 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Das Arbeitsangebot mit Anwaltsschreiben vom 09.12.2013 sei auch nur "formal" gewesen. Es sei im Übrigen nur für einen spezifischen Zeitraum, nämlich für mittwochs von 11:30 Uhr bis 16:...