Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterstellung. Dienst- und Fachaufsicht
Leitsatz (amtlich)
Zum Merkmal der „ständigen Unterstellung” von mindestens acht Angestellten mindestens der Vergütungsgruppe II a im Sinne der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 b BAT
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.07.1998; Aktenzeichen 2 Ca 9497/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 9497/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).
Der am 15.08.1939 geborene Kläger trat am 01.10.1969 als Fremdsprachenassistent bei der Wehrbereichsverwaltung in W. in den Sprachendienst der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 24.09.1996 beauftragte der Bundesminister der Verteidigung den Kläger mit Wirkung vom 01.10.1996 vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Referatsleiters ZA II 2 beim Bundessprachenamt in H.. Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurden ihm sodann die Dienstobliegenheiten des Referatsleiterdienstpostens ZA 4 im Bundessprachenamt übertragen. Der Präsident des Bundessprachenamts teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04.02.1997 (Kopie Bl. 15 d.A.) mit, dass diese Tätigkeiten der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT zuzuordnen seien; im Einzelnen seien die unter Feld 9 der Tätigkeitsdarstellung vom 10.10.1996 aufgeführten Arbeitsvorgänge wahrzunehmen.
Mit seiner am 24.10.1997 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn rückwirkend ab dem 01.10.1996 in die Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 b Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren und zu vergüten. Denn ihm seien weit mehr als acht Angestellte der Vergütungsgruppe II a unterstellt. Im Rahmen seiner Fachaufsicht sei er auch berechtigt, den unterstellten Mitarbeitern im Einzelfall Weisungen zu erteilen.
Der Kläger hat beantragt,
das klageabweisende Versäumnisurteil vom 10.11.1997 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend seit dem 01.10.1996 in die Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 b Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10.11.1997 aufrechtzuerhalten.
Sie hat vorgetragen, die Anzahl der unterstellten Personen richte sich nach Ziffer 6 der Tätigkeitsdarstellung vom 04.12.1997, wonach der Kläger lediglich Vorgesetzter für die Angehörigen seines Referats sei. Weitergehende Weisungsbefugnisse seien dem Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend übertragen worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.07.1998 das klageabweisende Versäumnisurteil vom 10.11.1997 aufrechterhalten. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 106 ff d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28.07.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.08.1998 Berufung eingelegt, die am 23.09.1998 begründet worden ist. Er hält in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens daran fest, dass ihm mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt seien. Dabei reiche bereits die Unterstellung der zuständigen Dezernatsleiter der Wehrbereichsverwaltungen sowie der beiden seinem Referat angehörigen Mitarbeiter für sich allein genommen aus, um die erforderliche Zahl der Unterstellungsverhältnisse zu erreichen. Dafür, dass die Beklagte ihm auch die rund 460 Sprachmittler – damit aber erst recht die ihnen vorgesetzten Dezernatsleiter der Wehrbereichsverwaltungen – unterstellt habe, spreche der eindeutige Wortlaut der Tätigkeitsdarstellung (dort Ziffer 9). Mit der Übertragung seines Dienstpostens gemäß Schreiben der Beklagten vom 22.10.1996 (Kopie Bl. 14 d.A.) sei ausdrücklich auf Ziffer 9 der diesem Schreiben beigefügten Tätigkeitsdarstellung hingewiesen worden. Unstreitig übe er, der Kläger, auch die dem Bundessprachenamt insgesamt obliegende Fachaufsicht gegenüber dem nachgeordneten Bereich aus. Das Bundessprachenamt könne seiner Aufsichtstätigkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne nicht nachkommen, wenn hiermit nicht die Einräumung der Befugnis zur Erteilung von Weisungen gegenüber den nachgeordneten Behörden verbunden wäre. Damit aber lägen die Voraussetzungen der Unterstellung im tarifrechtlichen Sinne vor. Denn für eine einschränkende Interpretation des Tarifvertrags dahingehend, dass bei der Feststellung der Anzahl der einem Mitarbeiter unterstellten Mitarbeiter nur die in derselben Behörde beschäftigten Mitarbeiter zu berücksichtigen seien, fehle eine Grundlage im Tarifvertrag.
Der Kläger beantragt,
das am 03.07.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 9497/97 – abzuändern und w...