Entscheidungsstichwort (Thema)
Praktikantin; Auszubildende; Erzieherin; Elternrat; Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigte Praktikantin, die die für das Berufsziel Erzieherin erforderliche praktische Ausbildung absolviert, ist nach § 23 Abs. 1. S. 2 KSchG nicht zu berücksichtigen.
2. Die nach § 6 Abs. 4 GTK NW vorgeschriebene Anhörung des Elternrats vor Kündigungen von pädagogisch tätigen Kräften ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.
Normenkette
KSchG § 23; BetrVG § 102; GTK NW § 6
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Vorbehaltsurteil vom 18.05.2000; Aktenzeichen 8 Ca 5853/99) |
Fundstellen
Haufe-Index 508320 |
ARST 2001, 41 |
ZTR 2001, 138 |
AP, 0 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen