Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Leitsatz (amtlich)
Keine Verpflichtung zur Versicherung bei der VBL für Professorenvertreter im mehrfach wirksam befristeten Arbeitsverhältnis.
Normenkette
BGB §§ 242, 620; 31. Änderungstarifvertrags zum BAT vom 18.10.1973 § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 25.05.1999 – Az.: 2 Ca 1670/97 – wird auf Kosten der Berufungsführer in zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht erfolgter Versicherung der Klägerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), hierbei insbesondere darum, ob für die Beklagte eine solche Versicherungsverpflichtung bestanden hätte.
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst (befristet) vom 01.09.1985 bis 30.04.1986 (Bl. 24–26 d.A.), sodann befristet vom 01.03.1987 bis 28.02.1991 (Bl. 27–29 d.A.), verlängert am 12.11.1990 bis 28.02.1995 (Bl. 31 d.A.), weiter verlängert am 26./31.01.1995 bis 31.12.1995 (Bl. 32 d.A.), weiter verlängert am 20./24.12.1995 bis 31.12.1996 (Bl. 33 d.A.) bis zum Zeitpunkt der (vorzeitigen) einvernehmlichen Aufhebung (Bl. 23 d.A.) des Arbeitsverhältnisses am 15.12.1996 als „Professor” in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (§ 1 des Anstellungsvertrages vom 20./30.01.1987, Bl. 24 d.A.) beschäftigt.
Sie besetzte während dieser Zeit vertretungshalber die Planstelle des Professors Dr. B. welcher seinerseits – von der Beklagten beurlaubt – jeweils befristet und befristet verlängert beim internationalen Institut für traditionelle Musik e.V. in Berlin als Direktor dieses Instituts tätig war.
Gemäß § 3 des Anstellungsvertrages (Bl. 28 d.A.) oblagen ihr die in Art. 9 BayHSchLG genannten Dienstaufgaben von Professoren. Sie hatte insbesondere das Fach für Volksmusik in Forschung und Lehre zu vertreten.
Mit Klage vom 23.12.1997 zum Arbeitsgericht Bamberg begehrte die Klägerin Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie daraus erleide, dass sie in der Zeit vom 01.03.1987 bis zum 15.12.1996 nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen war.
Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit Endurteil vom 25.05.1999 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1670/97
die Klage kostenpflichtig abgewiesen
und
den Streitwert auf DM 15.120,– festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses der Klägerin am 28.10.1999 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legte diese mit Schriftsatz vom 24.11.1999 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 06.12.2000 verwiesen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2000 – auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – im Wesentlichen vor,
der Bundesangestelltentarifvertrag sei auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis anwendbar. Die Klägerin sei bereits seit mehr als 15 Jahren Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei auch kein freies Dienstverhältnis, denn die Klägerin sei verpflichtet gewesen, eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden zu leisten. Sie habe auch kein Honorar erhalten, sondern eine Vergütung, für welche der Beklagte nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung abgeführt habe.
Die Anwendung des BAT scheide auch nicht aus, weil die Klägerin „die Planstelle eines Professors” inne gehabt habe. Es sei zwar richtig, dass Professoren, soweit sie als Angestellte tätig würden, auf den ersten Blick gemäß § 2. Abs. 1 g vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen seien. Diese Herausnahme liege aber insbesondere in der Tatsache, dass die Beschäftigung von Professoren im Angestelltenverhältnis die Ausnahme sei und im Falle der Ausnahme in der Regel die Abstellung nur befristet im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes bzw. des Bayerischen Hochschullehrergesetzes erfolgte. Denn nach Artikel 10 Abs. 2 Bay.HSchLG könne ein privatrechtliches Dienstverhältnis in Ausnahmefällen dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen sei. Gemäß Artikel 10 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Bay.HSchLG i. V. m. Artikel 21 a Abs. 4 und Abs. 2 und 3 Bay.HSchLG dürfe die Beurlaubung unter entsprechender Anwendung des KMK-Beschlusses vom 26.09.1993 Nr. 1823 drei Jahre nicht überschreiten. Deshalb sei ebenfalls unter Berücksichtigung des vorgenannten Beschlusses die Befristung nur maximal drei Jahre inklusive Verlängerung möglich. Die Tarifvertragsparteien haben den Ausschluss der in § 2 Abs. 2 g BAT genannten Personen also nur deshalb vorgenommen, weil Professoren (Hochschullehrer) entweder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamte auf Lebenszeit oder als Beamte auf Zeit beschäftigt werden und privatrechtliche Dienstverhältnisse nur ausnah...