Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 27.06.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1042 d/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.06.2000 – 2 Ca 1042d/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt aus Ansprüchen, die wegen der Zahlung von Konkursausfallgeld auf die Klägerin übergegangen sind.
Der Beklagte war Komplementär der Firma J.-P. M. H.-Werke KG. Durch Beschluss vom 12. November 1982 ordnete das Amtsgericht Lübeck die Sequestration über das Vermögen der Firma an. Als Sequester wurde der spätere Konkursverwalter, Rechtsanwalt Rüdiger H., bestellt. Mit Beschluss vom 1. Februar 1983 (Bl. 3 d.A.) wurde über das Vermögen der J.-P. M. H.-Werke KG (Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Firma J.-P. M. H.-Werke KG findet der Manteltarifvertrag der Metallindustrie in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 16 MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs. 4 TVG).
Auf Initiative des damaligen Sequesters haben die Arbeitnehmer ihre Arbeitsentgeltforderungen für den Konkursausfallgeldzeitraum 1. November 1982 bis 31. Januar 1983 an die Landesbank Schleswig-Holstein gegen Gewährung eines entsprechenden Darlehens abgetreten. Wegen des Inhalts der Abtretungserklärung wird auf das Muster Bl. 252/252R d.A. Bezug genommen. Der Sequester hat durch Schreiben vom 07.11.1983 (Abl. Bl. 243 d.A.) bestätigt, dass die vorfinanzierende Landesbank aus den während des Konkursausfallgeldzeitraumes erzielten Erlösen keine Anteile erhalten, also nicht etwa vorhandene Sicherheiten durch die Vorfinanzierung wertmäßig erhöht hat. Am 29. März 1983 stellte die Landesbank Schleswig-Holstein beim Arbeitsamt Lübeck Antrag auf Konkursausfallgeld, zunächst in Höhe eines Betrages von 884.992,65 (Abl. des Schreibens Bl. 245 d.A.). Mit Schreiben vom 17. Oktober 1983 übersandte Rechtsanwalt H. dem Arbeitsamt Lübeck eine Aufstellung der Mitarbeiter, für die die Vorfinanzierung erfolgt ist; wegen der Höhe der vorfinanzierten Beträge wird auf die Abl. des Schreibens vom 17. Oktober 1983 nebst Anlagen (Bl. 246-250 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2. November 1983 (Abl. Bl. 251 d.A.) ergänzte die Landesbank Schleswig-Holstein ihren Antrag auf Konkursausfallgeld, weil die eingereichte Liste berichtigt werden musste. Dadurch erhöhte sich der Anspruch auf Zahlung von Konkursausfallgeld auf 943.319,46 DM.
Im Zeitraum von August bis November 1983 erteilte der Konkursverwalter Verdienstbescheinigungen für Konkursausfallgeld für den Konkursausfallzeitraum vom 1. November 1982 bis zum 31. Januar 1983 für insgesamt 124 Arbeitnehmer (Anlage zum Schriftsatz vom 13. April 2000, Bl. 448 – 177 d.A.). Die Klägerin zahlte sodann Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 943.319,46 DM.
Mit Schreiben vom 20. November 1983 (Abl. Bl. 8 d.A.) hat die Klägerin beim Konkursgericht die „übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt als bevorrechtigte Konkursforderung” angemeldet. Der Konkursverwalter zahlte an die Klägerin insgesamt 642.133,55 DM.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16. Dezember 1996 (Abl. Bl. 10 d.A.) ist das Konkursverfahren aufgehoben worden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Komplementär der Gemeinschuldnerin die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten und dem vom Konkursverwalter erstatteten Betrag. Die Klage vom 17. September 1998 ist dem Beklagten am 1. Oktober 1998 zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 301.185,91 DM zuzüglich 4 % Zinsen p.a. seit dem 2. Oktober 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Die Klageforderung sei verjährt. Die auf die Klägerin gemäß § 141 m AFG übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer seien Masseforderungen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO. Für diese Masseforderung hafte er als Komplementär gemäß § 128 HGB. Erst mit Erstellung der Anträge auf Konkursausfallgeld seien die bisherigen Masseforderungen als Konkursforderung entstanden. Sie seien daher erst zu diesem Zeitpunkt einer Verjährungsunterbrechung durch Anmeldung zur Tabelle zugänglich gewesen. Auf Forderungen, die erst nach Verfahrenseröffnung entstünden, erstrecke sich die Komplementärhaftung nicht.
Die Klageforderung sei auch verwirkt. Die Klägerin habe es nicht für nötig befunden, ihn, den Beklagten, zeitgerecht auf seine Komplementärhaftung anzusprechen und auf ihren mutmaßlichen Ausfall in Anspruch zu nehmen. Ein derartiges Vorgehen gegen Gesellschafter von in Konkurs gegangenen Unternehmen sei bis dahin nach der Erlasslage völlig unüblich gewesen.
Schließlich sei die Forde...