Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 2 Ca 978 d/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.09.2001; Aktenzeichen 7 AZR 333/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 04.11.1999 – ö. D. 2 Ca 978d/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin ist am 19.07.1973 geboren. Sie hat die Beruf einer Industriekauffrau erlernt. Bei der Beklagten wurde sie erstmals beim A. N. befristet für den Zeitraum vom 04.10.1995 – 30.06.1996 eingestellt (Bl. 7 d. A.). Gemäß Vertrag vom 11.06.1996 (Bl. 10 d. A.) erfolgte eine weitere befristete Beschäftigung bis zum 31.03.1997. Vom 01.04. – 25.06.1997 war die Klägerin arbeitslos. Sodann wurde sie gemäß Arbeitsvertrag vom 02.07.1997 für die Zeit vom 26.06.1997 bis 30.06.1998 eingestellt. Grund war gemäß dem Vermerk vom 08.07.1997 (Bl. 28 d. A.) ein Kapazitätsengpaß, wobei die freigewordenen Stellen durch Auszubildende des Prüfungsjahrgangs 1998 besetzt werden sollten. Mit Änderungsvereinbarung vom 15.06.1998 (Bl. 16 d. A.) erfolgte eine weitere Befristung bis zum 30.06.1999. Über den Befristungsgrund wurde ein von der Klägerin gegengezeichneter Aktenvermerk vom 25.06.1998 (Bl. 29 d. A.) angefertigt:

„Ab 10.07.98 wird Frau P. (BSB Alg, Alhi, FbW) wegen der Schutzfristen nach dem MuSchG und einem sich anschließenden Erziehungsurlaub für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen. Der damit vakante Dienstposten wird in der Folge durch einen Azubi des Prüfungsjahrgangs 1999 im Juni 99 besetzt werden. Da die L'Abt. wegen der anhaltend hohen Arbeitsbelastung bis dahin auf die ausgefallene Kapazität nicht verzichten kann, wird der bis 30.06.98 befristete Arbeitsvertrag mit Frau Kirstin W. bis 30.06.99 verlängert.”

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag der Bundesanstalt für Arbeit (TVBA) Anwendung. In den Sonderregelungen SR 2 a (Abli. Bl. 17 ff. d.A.) ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen geregelt. Die Beklagte hat hierzu Durchführungsanweisungen (Bl. 17 f. d. A.) erlassen, auf die verwiesen wird. Die Auszubildenden der Beklagten haben nicht vertraglich eine Übernahmezusage erhalten. Die Beklagte fühlt sich aber im Rahmen ihrer Geschäftspolitik verpflichtet, sie zu übernehmen, weshalb die Zentrale in Nürnberg den Arbeitsämtern untersagt hat, Mitarbeiter, die nicht bei der Beklagten ausgebildet worden sind, unbefristet einzustellen.

Die Klägerin war in Rendsburg in einer Leistungsgruppe eingesetzt, die sich aus drei Leistungsstellen zusammensetzt. Je Leistungsstelle ist ein Sachbearbeiter tätig. Weiter sind mindestens zwei Bürosachbearbeiter und zwei Bearbeiter vorgesehen. Die Klägerin war als Bearbeiterin in der Leistungsstelle 113 eingesetzt.

Mit der am 09.07.1999 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Befristung gewandt und die Auffassung vertreten, die Befristung sei rechtswidrig und unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer Befristung zum 30.06.1999 (gemäß Änderungsvereinbarung vom 15.06.1998) beendet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, im Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung mit der Klägerin sei sie davon ausgegangen, daß zunächst eine Vertretung der Bürosachbearbeiterin P. im Wege einer vorübergehenden höherwertigen Beauftragung durch eine versierte Sachbearbeiterin aus dem Bereich Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Förderung der beruflichen Weiterbildung erfolgen sollte. Sodann solle zu gegebener Zeit nach Ausschreibung des Dienstpostens Frau P. auf Dauer durch eine Bearbeiterin aus der Geschäftsstelle Rendsburg ersetzt werden. Der damit auf Bearbeiterebene entstandene Personalausfall bis zum Einmünden eines/einer Auszubildenden des Prüfungsjahrgangs 1999 sei zu überbrücken gewesen. Dies sei durch die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 30.06.1999 erfolgt.

Die Klägerin hat erwidert, es sei nicht ersichtlich, warum einer Auszubildenden ein Arbeitsplatz freizuhalten sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.11.1999 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer Befristung zum 30.06.1999 beendet ist. Es hat ausgeführt, der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, daß der Befristungsgrund tatsächlich vorliege. Sie habe nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen die Befristung erfolgt sei. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, im Hinblick auf welches konkretes Ausbildungsverhältnis das Arbeitsverhältnis befristet worden sei.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzlichen Vorbringen. Sie trägt vor, Frau P., Bürosachbearbeiterin, habe sich ab dem 10.07.1998 in Mutterschutz und seit dem 11.11.1998 in Erziehungsurlaub befunden. Die Leistungsgruppe habe insgesamt wegen der anhaltend hohen ...

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