(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. |
durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes, |
2. |
nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen, |
3. |
nach den Vorschriften über den Aufstieg, |
4. |
nach einem Laufbahnwechsel nach § 11, |
5. |
nach § 5 Absatz 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 15 Absatz 3 oder |
6. |
nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes. |
(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. 2Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
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