(1) Zur Lehrerin oder zum Lehrer an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 kann ernannt werden, wer
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die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und |
(2) 1Zur Lehrerin oder zum Lehrer oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer
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