Gemäß Nr. 3 a) Abschnitt C (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des TVöD. Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers ist gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten beträgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass neben dem reinen Unterricht von der Lehrkraft weitere Tätigkeiten erwartet werden (siehe Arbeitszeit). Um rein rechnerisch auf die tarifliche Vollarbeitszeit eines Beschäftigten im TVöD zu kommen, folgt daraus, dass Lehrkräfte je Unterrichtsstunde nochmals mehr als 30 Minuten Zusammenhangstätigkeit erbringen kann. Der Musikschullehrer hat neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen (siehe auch Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers):

  1. Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
  2. Abhaltung von Sprechstunden,
  3. Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
  4. Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
  5. Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z. B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
  6. Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
  7. Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.

Die Richtlinie enthält keine Sonderbestimmungen für Zusammenhangstätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung. Der Umfang der Zusammenhangstätigkeit steht auch nicht in einem bestimmten Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung. Es ist daher hinzunehmen, dass Teilzeitbeschäftigte durch zeitlich festgelegte Zusammenhangstätigkeiten, wie etwa Konferenzen oder Veranstaltungen, zeitlich relativ stärker belastet sind, als Vollzeitbeschäftigte.[1]

Beträgt die Dauer der Unterrichtsstunde nicht 45 Minuten, so ist die Anzahl der Stunden entsprechend dem Anteil der Unterrichtsminuten für einen Vollbeschäftigten zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Dauert der Unterricht nicht 45, sondern nur 30 Minuten, so erhöht sich die Gesamtstundenzahl eines vollbeschäftigten Musikschullehrers auf 45 Unterrichtsstunden (45 Minuten × 30 Stunden = 1350 Unterrichtsminuten/1350 Unterrichtsminuten/30 Minuten = 45 Unterrichtsstunden).

Beschäftigt eine Musikschule mehrere Musikschullehrer in Teilzeit, obliegt es allein dem Arbeitgeber "frei "werdende Musikstunden auf die vorhandenen Musikschullehrer zu verteilen.[2]

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