Ein Beschäftigter darf während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, insbesondere auch in der Freistellungsphase des Blockmodells, keine Nebentätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Dies gilt gleichermaßen für Altersteilzeit nach dem TV ATZ wie nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.2.2010. Diese Regelung beruht auf § 5 Abs. 3 AltTZG, der den beschäftigungspolitischen Aspekt der Altersteilzeit unterstreicht. Eine Ausnahme gilt für Nebentätigkeiten, die der Beschäftigte bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat (Vertrauensschutzregelung des § 6 Satz 1 TV ATZ bzw. § 9 TV zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte i. V. m. § 5 Abs. 3 AltTZG).

Problematisch ist die Nebentätigkeit eines Altersteilzeitmitarbeiters bei demselben Arbeitgeber. Hier ist darauf zu achten, dass die Nebentätigkeit kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 2 Abs. 2 TV-L) mit der Altersteilzeitarbeit bildet, da ansonsten die Voraussetzungen für die Altersteilzeitarbeit mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht erfüllt sind.

Auch für die ehrenamtliche Tätigkeit von Altersteilzeitmitarbeitern hat die Bundesagentur für Arbeit in ihren Durchführungsanweisungen detaillierte Regelungen aufgestellt, inwieweit diese für die Altersteilzeitarbeit unschädlich ist. Siehe im Einzelnen dazu unter dem Beitrag Altersteilzeit.

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