Handelt es sich um eine Nebenbeschäftigung, so hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und der Arbeitgeber hat dies beim Abruf der ELStAM entsprechend zu kennzeichnen. Der Lohnsteuerabzug erfolgt dann nach der Steuerklasse 6, sofern keine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht kommt. Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten bleiben bis zur Grenze von 3.000 EUR steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag).

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