Bei Ausübung einer Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber in der Regel eine weitere Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse 6 vorzulegen, es sei denn, es kommt eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht. Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten bleiben bis zur Grenze von 2.400 EUR steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag).

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