rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rundschreiben
Leitsatz (amtlich)
1. Der Dienststellenleiter ist gemäß § 44 Abs. 1 und 2 LPersVG grundsätzlich verpflichtet, Flugblätter, die der Personalrat zur Information der Mitarbeiter über seinen Aufgabenbereich berührende Angelegenheiten herauszugeben beabsichtigt, in einer in der Dienststelle vorhandenen Druckerei vervielfältigen zu lassen.
2. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn der Inhalt des Flugblattes gegen Strafgesetze oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die in § 66 Abs. 2 LPersVG statuierte Friedenspflicht, verstößt.
Normenkette
LPersVG § 44 Abs. 1-2, § 66 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 21.08.1981; Aktenzeichen 5 PV 16/81) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. August 1981 – 5 PV 16/81 – wird der Feststellungsantrag des Antragstellers abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beteiligten zu 3), dem Antragsteller den Druck eines Flugblattes in der hauseigenen Druckerei des Klinikums der …-Universität … zu verweigern.
Mit Schreiben vom 09. September 1980 hatte der Beteiligte zu 2) den Antragsteller um die Zustimmung zur Regelung der Dienstzeit an Heiligabend und Silvester 1980 ersucht. Danach sollte – einem Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 18. Juli 1977 entsprechend – an beiden Tagen dienstfrei sein mit der Maßgabe, daß die an den jeweiligen Vormittagen ausfallende Arbeitszeit vom 01. Dezember 1980 an vorgearbeitet werden sollte. Nachdem der Antragsteller seine Zustimmung verweigert hatte, wurde das Kultusministerium vom Beteiligten zu 2) um die Einleitung des Einigungsverfahrens gebeten. Mit Schreiben vom 18. November 1980 teilte das Ministerium mit, daß aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Vermittlungsstelle gemäß § 74 Abs. 1 LPersVG nicht habe gebildet werden können und deswegen eine vorläufige Regelung gemäß § 72 Abs. 4 LPersVG zu treffen sei. Diese vorläufige Regelung erging mit Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 26. November 1980. Ein hiergegen vom Antragsteller und vom Gesamtpersonalrat beantragter Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – mit Beschluß vom 11. Dezember 1980 – 5 PV 27/80 und 5 PV 28/80 – im wesentlichen aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden.
Der Antragsteller beabsichtigte daraufhin, unter dem 12. Dezember 1980 an alle Mitarbeiter ein Flugblatt herauszugeben, für das unter anderem als Absatz vier folgender Inhalt vorgesehen war:
Trotz des Widerspruchs des Personalrates hat der Dienststellenleiter auch dieses Jahr wieder Vorarbeit für die arbeitsfreien Vormittage an HEILIGABEND und SILVESTER angeordnet. Die Anordnung ist rechtlich ungültig und muß von den Mitarbeitern nicht befolgt werden!
Als einziges Entgegenkommen der Dienststelle ist das Angebot zu werten, für die beiden halben Tage nur einen Urlaubstag anzurechnen.
Das Flugblatt war von dem Vorsitzenden des Antragstellers Breitlauch und dem Vorstandsmitglied Gönner unterschrieben. Sein Inhalt war vorher im Auftrag des Antragstellers von dessen Vorstand entworfen und sodann ohne Gegenstimmen von dem Antragsteller gebilligt worden. Das Flugblatt sollte von der hauseigenen Druckerei des Klinikums gedruckt werden.
Der Beteiligte zu 3) reichte mit Schreiben vom 11. Dezember 1980 den Entwurf des Flugblattes mit dem Bemerken zurück, daß der Druckauftrag nicht durchgeführt werden könne. Denn die Darstellung im vierten Absatz sei rechtlich unhaltbar. Erst nach Streichung der Passage, daß die Anordnung rechtlich ungültig sei und nicht befolgt werden müsse, könne der Druck erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 23. April 1981 hat der Antragsteller ein verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren eingeleitet und sein Feststellungsbegehren wie folgt begründet: Der Beteiligte zu 3) sei zwar nicht verpflichtet, den Sachaufwand für rechtswidrige Angriffe gegen sich zu tragen. Er sei aber nicht berechtigt, Veröffentlichungen des Antragstellers zu zensieren. Soweit er eine Veröffentlichung für rechtswidrig halte, könne er gerichtlich klären lassen, ob eine Verpflichtung zum Drucken bestehe. Vor einer solchen gerichtlichen Entscheidung sei er jedoch verpflichtet, die Veröffentlichung des Antragstellers hinzunehmen und deren Kosten zu tragen.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
- festzustellen, daß die Beteiligten zu 2) und 3) nicht berechtigt sind, Veröffentlichungen des Antragstellers zu zensieren,
- hilfsweise festzustellen, daß der Beteiligte zu 3) nicht berechtigt war, den Druck des Flugblattes vom 12. Dezember 1980 zu verweigern.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er den Hauptantrag mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) und 3) zurückgenommen und den Hilfsantrag nunmehr als Hauptantrag gestellt.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag ab...