rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung der Personalvertretung. Mitbestimmung bei Einführung einer automatischen Telefongesprächserfassung
Leitsatz (amtlich)
Betrifft eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme des Gesamtdienststellenleiters nur eine einzelne gemäß § 8 Abs. 3 LPersVG verselbständigte Dienststelle, so ist deren örtlicher Personalrat, nicht hingegen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.
Normenkette
LPersVG Rh-Pf § 57 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 22.03.1982; Aktenzeichen 5 PV 13/82) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 22. März 1982 – 5 PV 13/82 – der Antrag des Beteiligten zu 1) abgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2) hat Mitte 1981 im Klinikum der …-Universität … ohne Beteiligung einer Personalvertretung eine automatische Ferngespräch- und Gebührenerfassungsanlage eingeführt. Die Anlage erfaßt
- die Nummer der belegten Amtsübertragung (mit einer Kennzeichnung der Privatgespräche),
- die Nummer der Nebenstelle,
- die Nummer des gerufenen Ferngesprächteilnehmers,
- das Datum,
- die Uhrzeit und
- die Zahl der Gebühreneinheiten.
Mit Schriftsatz vom 14. Januar 1982 hat der Antragsteller ein verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Einführung der Anlage gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 19, 2 und – hilfsweise auch – Nr. 7 LPersVG der Mitbestimmung unterlegen habe und, da diese Maßnahme vom Dienststellenleiter der Gesamtdienststelle verfügt worden sei, er als Gesamtpersonalrat habe beteiligt werden müssen; er hat beantragt,
festzustellen, daß die Einführung der automatischen Ferngespräch- und Gebührenerfassungsanlage im Klinikum der …-Universität … seiner Mitbestimmung unterlegen hat.
Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Er hat eingeräumt, daß zumindest der Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 1 Nr. 19 LPersVG nicht von vornherein auszuschließen sei, und vorgetragen, daß er den Personalrat beim Campus bei der Einführung einer vergleichbaren Anlage dort inzwischen beteiligt habe und bereit sei, die dort erzielten Ergebnisse des im Stadium der Einigung befindlichen Verfahrens auch auf die Anlage im Klinikum anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 22. März 1982 entsprochen und zur Begründung ausgeführt:
Der Antrag sei zulässig. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Entscheidung über die aufgeworfene Frage für zukünftige Vergleichsfälle Bedeutung haben könne; die Ausführungen des Beteiligten zu 2) schlössen dieses Feststellungsinteresse nicht aus. Der Antrag sei auch begründet. Die Einführung der automatischen Ferngespräch- und Gebührenerfassungsanlage im Klinikum der Universität habe der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 19 LPersVG unterlegen. Dieses Mitbestimmungsrecht habe dem Antragsteller und nicht dem Personalrat beim Klinikum zugestanden, weil der Beteiligte zu 2) die in Frage stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Leiter der Gesamtdienststelle durchgeführt habe.
Gegen diesen ihm am 31. März 1982 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. April 1982 erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er vorbringt: Zu Unrecht komme das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Einführung der fraglichen Anlage der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Zwar möge es zutreffen, daß die Einführung der Anlage der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterliege, jedoch sei hierfür nicht eine Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben; da die Angelegenheit lediglich das Klinikum, nicht aber die anderen Dienststellen der Universität … betreffe, ergebe sich aus § 57 Abs. 2 LPersVG keine Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats, so daß der Antragsteller hier auch nicht antragsbefugt sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Gesamtpersonalrat sei immer dann der zuständige Partner des Dienststellenleiters, wenn der Präsident der Universität in einer Angelegenheit des Klinikums tätig werde, sei unzutreffend. Der Präsident der Universität sei nämlich auch Dienststellenleiter des Klinikums; der Verwaltungsdirektor habe diese Stellung schon deshalb nicht, weil ihm die Befugnis zu Personalentscheidungen fehle. Er beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. März 1982 – 5 PV 13/82 – den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1), der den angefochtenen Beschluß für zutreffend hält und ergänzende Ausführungen macht, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg und führt unter Abänderung des angefoc...