(1) Die Mitbestimmung erfolgt bei
1. |
Einstellung, Anstellung, Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, |
2. |
Kündigungen, |
3. |
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Aufstieg, |
4. |
Laufbahnwechsel, Zulassung zum Aufstieg, |
5. |
Höhergruppierung, Rückgruppierung, |
6. |
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, |
7. |
Wechsel der Fallgruppe, wenn dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung beeinflußt wird, |
8. |
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, |
10. |
Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten, |
11. |
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus, |
12. |
Weiterbeschäftigung von Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus, |
13. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, |
14. |
Verbot einer Nebentätigkeit, |
15. |
Ablehnung eines Antrages auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmern, |
16. |
Grundsätze der Umschulung von Angestellten und Arbeitern, |
17. |
allgemeine Fragen der Fortbildung, Auswahl der Beschäftigten für Fortbildungslehrgänge, |
18. |
Gestaltung des Inhalts von Personalfragebogen, |
19. |
Erlaß von Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen, |
20. |
Beurteilungsrichtlinien, |
23. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, |
24. |
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- oder Betriebsärzten, |
25. |
Absehen von der Stellenausschreibung. |
(2) Der Personalrat wirkt mit bei
1. |
Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit, |
2. |
wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, |
3. |
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, |
4. |
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, |
(3) 1In Personalangelegenheiten der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und für sonstige leitende Beschäftigte der Kommunalverwaltungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 23 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. 2Gleiches gilt für Fälle nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 für die Mitwirkung.
(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte.
(5) 1Gegen eine ordentliche Kündigung können Einwendungen nur erhoben werden, wenn
1. |
bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, |
2. |
die Kündigung gegen eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Absatzes 1 Nr. 19 verstößt, |
4. |
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder |
5. |
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt. |
2Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl nach Satz 1 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben worden sind, ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten, es sei denn, daß die Einwendungen im Stufenverfahren nach § 62 Abs. 3–7 nicht aufrechterhalten werden.
(6) 1Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 5 Satz 2 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen