(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | Beschäftigten aus einer Person, |
21 | bis | 50 | Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 100 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
101 | bis | 250 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
251 | bis | 500 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
501 | bis | 750 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
751 | bis | 1000 | Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, |
1001 | bis | 2000 | Beschäftigten aus 15 Mitgliedern, |
2001 | bis | 3000 | Beschäftigten aus 17 Mitgliedern, |
3001 | bis | 4000 | Beschäftigten aus 19 Mitgliedern, |
4001 | bis | 5000 | Beschäftigten aus 21 Mitgliedern, |
5001 | und | mehr | Beschäftigten aus 23 Mitgliedern. |
(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.
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