1Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern:
1. |
Personalplanung, Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung, |
2. |
Aufteilung des Personalausgabenbudgets, |
3. |
Erstellung und Anpassung von Gleichstellungsplänen, |
4. |
wesentliche Änderungen der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung, |
5. |
Erweiterung von Dienststellen, |
6. |
Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden, |
7. |
Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden. |
2Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets gemäß Satz 1 Nr. 1 eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig schriftlich oder mündlich durch das die Entscheidung treffende Beschlussorgan anzuhören.
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