(1) Der Personalrat bestimmt mit:
a) |
in Personalangelegenheiten der Beamten bei:
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b) |
in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei:
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(2) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn
a) |
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, eine Dienstvereinbarung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, |
c) |
die begründete Besorgnis besteht, daß der Angehörige der Dienststelle oder der Bewerber durch sein Verhalten den Frieden in der Dienststelle stören werde. |
(3) 1Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. 2Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 4Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
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