Steht bei der Ausübung der Tätigkeit weniger der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund, sondern vielmehr der Aspekt des Geldverdienens, so handelt es sich i. d. R. nicht mehr um ein Praktikum im eigentlichen Sinne, sondern um einen sogenannten Ferienjob oder um eine Werkstudententätigkeit.
1.2.2.1 Ferienjob
Der ‹Ferienjob› ist ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt. Hierbei kommt es gerade nicht darauf an, praktische Fähigkeiten zu vermitteln oder theoretisches Wissen zu vertiefen. Da die Erbringung der Arbeitsleistung (meist im Rahmen von Routineaufgaben) im Vordergrund steht, gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Bei der Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern (= unter 15-Jährige) im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre bestehen Ausnahmen, wenn die Personensorgeberechtigten (normalerweise die Eltern) einwilligen. Die Beschäftigung muss gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 JArbSchG leicht und für Kinder geeignet sein (z. B. Babysitten, Verteilen von Prospekten). Außerdem darf die Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden am Tag betragen. Die Arbeit darf außerdem nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Unterricht und nicht während des Unterrichts ausgeführt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die Schutzvorschriften nach den §§ 8 bis 31 JArbSchG sind unbedingt zu beachten: Arbeitszeit und Freizeit (§§ 8 bis 21b), Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§§ 22 bis 27), Sonstige Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28 bis 31).
1.2.2.2 Werkstudententätigkeit
Bei sogenannten Werkstudenten handelt es sich um Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Grund der Beschäftigung ist der Erwerb und nicht – wie beim Praktikanten – die Ausbildung. Es handelt sich daher um Arbeitsverhältnisse, die jedoch bei der Sozialversicherung privilegiert sind (sogenanntes Werkstudentenprivileg). Dieses Privileg bezieht sich auf die Versicherungsfreiheit der neben dem Studium ausgeübten Beschäftigungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). In der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht; zu beachten sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Werkstudenten sind in der neben dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung echte Arbeitnehmer und fallen damit unter das Mindestlohngesetz.
Versicherungs- und Beitragsfreiheit sind nicht schon dann anzunehmen, sobald jemand als Studierender an einer Hochschule eingeschrieben ist. Das Studium muss zusätzliche Zeit und Arbeitskraft des Studenten zumindest so überwiegend in Anspruch nehmen, dass der Betroffene damit trotz der "neben" dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung nach seinem Erscheinungsbild Student und nicht Arbeitnehmer ist. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Fall sein, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Werkstudenten 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Die Arbeitnehmertätigkeit kann aber auch bei einer Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden deutlich hinter dem Studium zurücktreten. Das BSG nimmt dies an, wenn die Arbeitszeit im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet, insbesondere an die Wochenenden, in die Abendstunden oder Nachtstunden oder in sonstige vorlesungsfreie Zeiten verlegt ist. Auch für den Fall, dass der Werkstudent die Erwerbstätigkeit nur während der von Studienanforderungen freien Semesterferien ausübt, greift die Versicherungsfreiheit, es sei denn, der Studierende gibt in dieser Zeit seinen Status als Student auf.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in einem gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst. Das Rundschreiben wurde zuletzt im Jahr 2016 aktualisiert und steht auf der Website der Deutschen Rentenversicherung zum Download zur Verfügung.