§ 11 Abs. 1 sieht vor, dass Praktikanten, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert sind, die erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen das Entgelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt erhalten.
Die Anspruchsvoraussetzungen in § 11 Abs. 1 entsprechen inhaltlich § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Die Verweisung bezieht sich daher auf die weiteren Regelungen im TV-L zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Allgemeinen.
Bei der Berechnung des Entgelts für krankheitsbedingte Fehlzeiten sind unständige Entgeltbestandteile nicht zu berücksichtigen, da sich der Klammerzusatz ‹(§ 8 Abs. 1)› nur auf das Entgelt nach § 8 Abs. 1 und nicht auch auf die unständigen Entgeltbestandteile gem. § 9 Abs. 1 bezieht. Entsprechendes gilt für Zulagen i. S. d. § 9 Abs. 2 bis 4.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt im Übrigen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Damit erhalten Praktikantinnen/Praktikanten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Entgelt fortgezahlt. Zudem ist für den Forderungsübergang bei Dritthaftung § 6 EFZG maßgebend. Ergänzend zu den tariflichen Regelungen sind auch die gesetzlich geregelten Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation anzuwenden (§§ 5, 7 und 9 EFZG).
Kommt der Praktikant seinen Mitteilungspflichten aus § 5 Abs. 1 oder 2 EFZG nicht nach, so berührt dies – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung gem. § 7 Abs. 1 EFZG zu verweigern. Versäumt der Praktikant es lediglich, dem Arbeitgeber (rechtzeitig) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, so resultiert daraus im Wesentlichen ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Weigert sich der Praktikant dauerhaft, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen bzw. kann er seine Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig nachweisen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Dauer die Entgeltfortzahlung zu verweigern, denn der Praktikant kann seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht durchsetzen.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Praktikant gem. § 11 Abs. 2 nach Ablauf des nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem sich nach § 11 Abs. 1 ergebenden Nettoentgelt. Dies gilt jedoch nur, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt (§ 11 Abs. 2 Satz 3).