§ 17 Satz 1 bestimmt, dass Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Erfasst werden nicht nur die tariflichen Ansprüche, sondern alle in Zusammenhang mit dem Praktikantenverhältnis stehenden Ansprüche. Für denselben Sachverhalt reicht gem. § 17 Satz 2 die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

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