Die Praktikanten haben nach § 6 Satz 1 ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Hierzu zählen auch die sogenannten Personalbeiakten oder Personalnebenakten, nicht dagegen die Prozessakten, die Rechtsstreitigkeiten der Praktikantinnen/Praktikanten mit dem Arbeitgeber betreffen. Die Einsichtnahme können die Praktikanten formlos beantragen, d. h. sie brauchen auch keine Gründe anzugeben oder ein berechtigtes Interesse darzulegen. § 6 Satz 2 gibt Praktikantinnen/Praktikanten zudem die Möglichkeit, das Einsichtsrecht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dabei sind die Praktikantinnen/Praktikanten in der Wahl des Bevollmächtigten für die Einsichtnahme nicht beschränkt. Sie haben lediglich darauf zu achten, dass sich die schriftliche Bevollmächtigung ausdrücklich auf das Einsichtsrecht bezieht. Andererseits kann der Arbeitgeber die/den Bevollmächtigte/n zurückweisen, wenn die Möglichkeit des Missbrauchs besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn geheimhaltungsbedürftige Daten in der Personalakte enthalten sind. Außerdem bestimmt der Arbeitgeber, wo und unter welchen Umständen die Einsicht in die Personalakte zu erfolgen hat. Das Einsichtsrecht schließt die Befugnis zur Fertigung von Auszügen oder Kopien ein (§ 6 Satz 3). Diese Möglichkeit darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, dass der gesamte Inhalt der Personalakten abgeschrieben oder kopiert wird.

Praktikantinnen/Praktikanten müssen zudem gem. § 6 Satz 4 über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden; ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen (§ 6 Satz 5).

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