§ 9 Abs. 4 regelt einen Anspruch der Praktikanten auf Wechselschicht- und Schichtzulagen. Der Anspruch ist allein von der Erfüllung der in § 7 Abs. 1 und 2 TV-L genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit abhängig (vgl. Stichwort Zulagen). Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt auf 75 % der Zulagenbeträge gem. § 8 Abs. 7 und 8 TV-L. Dies bedeutet, dass Praktikanten, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 78,75 EUR erhalten. Praktikanten, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,47 EUR pro Stunde. Leistet der Praktikant ständige Schichtarbeit, so erhält er eine Schichtzulage von 30 EUR, bei nicht ständiger Schichtarbeit von 0,18 EUR pro Stunde.

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