Nachtschichten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 3 TV-L Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen. Eine Definition der Nachtschichten enthält der BAT nicht. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, also 9 Stunden (§ 7 Abs. 5 TV-L). Demgegenüber umfasst die Nachtarbeit nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT den Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr, also 10 Stunden.
Hiervon abweichend ist Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtzeit im gesetzlichen Sinne ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Maßgebend für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ist die Definition der Nachtarbeit in § 7 Abs. 5 TV-L.
Die übliche Spätschicht von 14 bis 22 Uhr ist keine Nachtschicht, da sie nur eine Stunde Nachtarbeit umfasst.
Gäbe es eine Schicht von 15 bis 23 Uhr, würde es sich um eine Nachtschicht im Sinne des TV-L handeln, da sie 2 Stunden Nachtarbeit umfasst. Eine Nachtschicht erfordert nicht mehr als 2, sondern mindestens 2 Stunden Nachtarbeit.
Nur derjenige Beschäftigte leistet Wechselschichtarbeit, der auch in einem bestimmten Rhythmus – ggf. über den Durchschnitt eines längeren Zeitraums, längstens nach Ablauf eines Monats – wieder zur regelmäßigen Leistung in der Nachtschicht herangezogen wird.
Dies ist auch dann noch der Fall, wenn der Beschäftigte einen Monat nach dem letzten Tag der vorhergehenden Nachtschicht erneut in der Nachtschicht eingesetzt wird.
Letzte Nachtschicht des Beschäftigten war am 3.7., der nächste Einsatz in der Nachtschicht muss dann spätestens am 3.8. erfolgen. Der Tag der letzten Nachtschicht (hier: 3.7.) zählt bei der Bemessung der Monatsfrist nicht mit, die Frist beginnt daher am 4.7. Der letzte Tag der Monatsfrist ist somit der 3.8.
Nach der tariflichen Regelung kommt es auf einen durchschnittlichen Zeitraum zwischen den jeweiligen Nachtschichten von höchstens einem Monat an. Die Berechnung des Monatszeitraums beginnt jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht, sodass Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne nur dann vorliegt, wenn zwischen 2 Nachtschichten im Durchschnitt ein Zeitraum von maximal einem Monat liegt.
Der Beschäftigte wird durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen, wenn für die Dauer des Dienstplans die Monatsfrist im Durchschnitt nicht überschritten wird. Für die Berechnung des Durchschnitts kann § 24 Abs. 3 Satz 3 TV-L herangezogen werden. Danach ist der Monat mit 4,348 Wochen anzusetzen. Durch das Wort "durchschnittlich" wird klargestellt, dass eine Nachtschicht auch einmal früher oder später als nach Ablauf eines Monats geleistet werden kann. Diese Regelung ist von Bedeutung für die Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 7 TV-L (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 6) sowie für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit gem. § 27 Abs. 2 und 3 TV-L (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 7). § 7 Abs. 1 Satz 1 TV-L setzt nicht voraus, dass längstens nach Ablauf eines Kalendermonats eine erneute Heranziehung zur Nachtschicht erfolgt, sondern längstens nach Ablauf eines Monats. Die Regelung stellt somit nicht auf einen Kalendermonat, sondern immer auf einen Zeitmonat ab.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Ende jeder Nachtschicht. Dies folgt aus dem Tarifwortlaut. Von einer erneuten Heranziehung zur Nachtschicht spricht man dann, wenn die vorausgehende Nachtschicht – die Heranziehung zu dieser – bereits beendet ist.
In welchen Intervallen der Beschäftigte tatsächlich zu Nachtschichten herangezogen wird, ist dem Ist-Dienstplan zu entnehmen. Nach der Definition der vergleichbaren Bestimmungen in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 und § 33a Abs. 1 BAT durch das BAG darf zwischen den einzelnen Nachtschichten durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens 4,33 Wochen (nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD: 4,348 Wochen) liegen. Wird dieser Durchschnittswert überschritten, kommt die Zahlung einer monatlichen Wechselschichtzulage nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Arbeitnehmer während dieser Zeit tatsächlich "Nachtschichten" geleistet hat.
Mit dieser Entscheidung hat das BAG eine Durchschnittsberechnung über mehrere Monate zugelassen, ohne den zeitlichen Rahmen hierfür einzugrenzen. Dies hat in der betrieblichen Praxis häufig zu Schwierigkeiten geführt, da so Streitfälle vorprogrammiert sind.
Ein Beschäftigter hat über einen längeren Zeitraum Wechselschichtarbeit geleistet. Nach den für ihn gültigen Dienstplänen lagen in diesem Zeitraum zwischen den einzelnen Nachtschichten 5, 6, 3, 4, 6, 4, 3, 5 und 4 Wochen. Dies sind durchschnittlich 4,44 Wochen, d. h. mehr als durchschnittlich ein Monat, der mit 4,348 Wochen anzusetzen ist. Die Zahlung einer monatlichen Wechselschichtzulage für diesen Zeitraum kommt somit nicht in Betracht.