§ 12 des allgemeinen Teils gilt für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nicht. Die Tarifvertragsparteien haben für diese Beschäftigtengruppe noch vor Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TV-L eigenständige Eingruppierungsvorschriften vereinbart, die losgelöst von der alten Vergütungsordnung des BAT unmittelbar anzuwenden sind. Insoweit waren auch die allgemeinen Überleitungs- und Zuordnungstabellen des TVÜ-L zu den neuen Entgeltgruppen nicht maßgebend. Für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt daher bereits ab dem 1. November 2006 die neue Entgeltordnung (Anlage 2 TVÜ-L Teil C bzw. § 41 Nr. 7 zu § 12).

Danach sind folgende Entgeltgruppen vorgesehen:

 
Entgeltgruppe Bezeichnung
Ä1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä3 Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä4

Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)

Für die Eingruppierung gilt wie bereits im BAT der Grundsatz der Tarifautomatik. Das bedeutet, die Ärztinnen und Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit in einer der vorstehend aufgeführten Entgeltgruppen eingruppiert.

Dies erfordert die Bewertung der gesamten vorgesehenen Tätigkeit des Arztes. Das Vorliegen des Tarifmerkmals "zeitlich mindestens zur Hälfte" kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die ärztlichen Eingruppierungsmerkmale in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich mindestens zu 50 v.H. erfüllt sind. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

 
Praxis-Beispiel

Ein Facharzt in einer Universitätsklinik hat zu 75 v. H. fachärztliche Aufgaben in der unmittelbaren Patientenversorgung auszuüben. Lediglich zu 25 v. H. soll er mit rein organisatorischen Aufgaben in der Klinik betraut werden, die nicht die Qualifikation eines Facharztes erfordern und demnach nicht als entsprechende Tätigkeit gewertet werden können.

Er ist damit in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert, da er zeitlich mindestens zur Hälfte die tariflich geforderte ärztliche Tätigkeit auszuüben hat.

 
Hinweis

Das Tatbestandsmerkmal für die Eingruppierung ("Ärztliche Tätigkeiten sind zeitlich mindestens zur Hälfte auszuüben") ist nicht zu verwechseln mit dem Tatbestandsmerkmal für die Zuordnung zum Geltungsbereich des § 41 TV-L ("Tätigkeiten überwiegend in der Patientenversorgung"). Ärztliche Tätigkeiten können auch ohne Tätigkeiten in der eigentlichen Patientenversorgung vorliegen (z.B. in der Sportmedizin, im betriebsärztlichen Bereich etc).

Maßgeblich für die Eingruppierung als Ärztin oder als Arzt sind diejenigen Tätigkeiten, die zwingend die Approbation als Arzt erfordern. Es reicht nicht aus, dass die Qualifikation als Arzt für die auszuübenden Tätigkeiten lediglich erwünscht, hilfreich oder nützlich ist, sondern es ist ausdrücklich erforderlich, dass die auszuübenden Tätigkeiten nicht ohne diese Qualifikation erledigt werden können/dürfen.

Dies gilt ebenso die Eingruppierung, die eine besondere ärztliche Qualifikation vorschreiben (z.B. die Qualifikation als Facharzt). In diesem Fall genügt es nicht, neben der Approbation eine Berufserfahrung als Arzt ohne eine erfolgreiche abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt vorweisen zu können.

Eingruppierung als Ärztin oder Arzt in Entgeltgruppe Ä1

Für die Eingruppierung als Ärztin oder Arzt an einer Universitätsklinik in die Entgeltgruppe Ä 1 ist (neben den ärztlichen Tätigkeiten, die aufgrund des in Nr. 1 zu § 1 definierten Geltungsbereichs zwangsläufig überwiegend in der Patientenversorgung liegen werden) "lediglich" das Vorliegen der Approbation als Ärztin oder Arzt erforderlich. In diese Entgeltgruppe sind demnach alle Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken eingruppiert, die die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen Ä2 bis Ä4 nicht erfüllen.

Eingruppierung als Fachärztin oder Facharzt in Entgeltgruppe Ä2

Für die Eingruppierung als Fachärztin oder Facharzt an einer Universitätsklinik in die Entgeltgruppe Ä2 ...

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