Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Kalendermonate das Tabellenentgelt des Verstorbenen gewährt.
Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetages. Ist das Entgelt noch nicht an den Beschäftigten ausgezahlt worden, gehört der Anspruch auf Entgelt zum Nachlass und steht dem bzw. den Erben zu. Wer Erbe ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge, nach dem Testament oder Vertrag. Daher können die Erben von den Bezugsberechtigten des Sterbegeldes im Einzelfall abweichen. Eventuell kann erst nach der Testamentseröffnung, die Monate dauern kann, entschieden werden, wer Erbe ist.
Ein Arbeitgeber sollte von den Erben die Vorlage des Erbscheins (§ 2353 BGB) verlangen, da ansonsten möglicherweise an jemanden gezahlt wird, der gar nicht empfangsberechtigt ist.
Das Sterbegeld besteht aus dem Tabellenentgelt. Weitere Zahlungen, wie als Besitzstand gezahlter Sozialzuschlag, die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags, Zulagen, Strukturausgleich etc. gehen nicht in das Sterbegeld ein. Dies gilt auch für die Zulage nach § 14 TV-L für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Ist ein Teilzeitbeschäftigter verstorben, berechnet sich das Sterbegeld aus dem gemäß § 24 Abs. 2 TV-L anteiligen Tabellenentgelt. Befand sich der Verstorbene in einer individuellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe, berechnet sich hiernach das Sterbegeld, d. h. dieses gilt als Tabellenentgelt.
Grundlage für die Bemessung ist das Tabellenentgelt, das dem Beschäftigten am Todestag zustand. Änderungen, die sich nach dem Todestag ergeben hätten, sind unbeachtlich. Daher wirkt es sich auf die Höhe des Sterbegeldes nicht aus, wenn sich die Vergütung nach dem Sterbetag im Fall des Weiterlebens des Beschäftigten erhöht oder gemindert hätte.
Sterbetag 15.8.2022, ab 1.9.2022 hätte sich das Tabellenentgelt um eine Stufe erhöht. Das Sterbegeld bemisst sich nach der Stufe des Sterbetages.
Anderes gilt, wenn eine Änderung zwar erst nach dem Sterbetag begründet oder veranlasst wird, aber mit Rückwirkung mindestens auf den Sterbetag erfolgt (z. B. bei rückwirkend in Kraft tretenden Entgelttarifverträgen). Derartige Änderungen wirken sich auf das Sterbegeld aus, so hat die BAT-Kommission am 30.10.1973 unter TOP 6 zu § 41 BAT entschieden.
Verstirbt ein Beschäftigter in Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ, bestimmt sich der Sterbegeldanspruch stets nach dem Teilzeitentgelt und zwar unabhängig davon, ob der Tod des im Blockmodell der Altersteilzeit Beschäftigten in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase eingetreten ist.
Der Anspruch auf Sterbegeld in voller Höhe besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrags zu einem Zeitpunkt geendet hätte, der nur kurz nach dem Ableben liegt. Eine nur anteilige Zahlung kommt nicht in Betracht.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung endet das Beschäftigungsverhältnis um 24.00 Uhr zu dem in der Kündigung erklärten Termin. Entsprechendes gilt für Auflösungsverträge. Ein Versterben bis 24.00 Uhr dieses letzten Tages des Bestehens des Arbeitsverhältnisses löst den vollen Anspruch auf Sterbegeld aus. Anders hingegen bei einer fristlosen Kündigung. Ein Ableben nach Zugang der Kündigung kann somit einen Sterbegeldanspruch nicht mehr auslösen.
Damit muss ein Arbeitgeber auch für Beschäftigte, die am Tag ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis versterben, an die Bezugsberechtigten grds. Sterbegeld zahlen. Es ist ohne Bedeutung, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen (Ablauf bei Zeitvertrag, Erreichen der Altersgrenze, Wirksamwerden einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrags) etwa mit Ablauf des Sterbemonats ohnehin geendet hätte.