(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 33)[1] [Bis 31.12.2020: von Schriften (§ 11 Abs. 3)] den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 33)[2] [Bis 31.12.2020: von Schriften (§ 11 Abs. 3)] eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
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