Der Abschluss bringt Verbesserungen für rund eine Million Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder.
Der dbb fordert, dass der Tarifabschluss zugleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten der Länder und der Kommunalverwaltung übertragen wird. Für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen gilt das Tarifergebnis nicht.
3.1 Das Ergebnis im Einzelnen
Die Tabellenwerte werden rückwirkend zum 1. Januar 2019 um insgesamt 3,2 Prozent erhöht – darin ist bereits ein Mindestbetrag von 100 Euro enthalten. Da zugleich Veränderungen an der Tabellenstruktur vorgenommen wurden, wirkt sich das für jede Entgeltgruppe und -stufe unterschiedlich aus. Im zweiten Schritt bekommen alle ab 1. Januar 2020 insgesamt 3,2 Prozent mehr Gehalt - darin enthalten ist ein Mindestbetrag von 90 Euro. Im dritten Schritt bekommen alle ab 1. Januar 2021 1,4 Prozent mehr Gehalt – darin enthalten ist bereits ein Mindestbetrag von 50 Euro.
Am 30. September 2021 endet die Laufzeit des Entgeltabschlusses. Dann steht die nächste Länder-Tarifrunde an.
Das Tarifergebnis zusammengefasst
Rückwirkend zum 1. Januar 2019: 3,2 Prozent (inkl. Mindestbetrag 100 Euro)
- Darin enthalten sind außerdem größere Erhöhungen der Stufe 1 um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2019 somit beträgt der erste Erhöhungsschritt 3,01 Prozent erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2019
Ab 1. Januar 2020: 3,2 Prozent (inkl. Mindestbetrag 90 Euro)
- Darin enthalten sind außerdem größere Erhöhungen der Stufe 1 um 4,3 Prozent zum 1. Januar 2020 somit beträgt der erste Erhöhungsschritt 3,12 Prozent zum 1. Januar 2020
Ab 1. Januar 2021: 1,4 Prozent (inkl. Mindestbetrag 50 Euro)
- Darin enthalten sind außerdem größere Erhöhungen der Stufe 1 um 1,8 Prozent zum 1. Januar 2020 somit beträgt der erste Erhöhungsschritt 1,29 Prozent zum 1. Januar 2021
Die Tarifvertragsparteien müssen die Details der Tarifeinigung sowie die Änderungstarifverträge noch redaktionell abstimmen. Beschäftigte, die bis spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, müssen dazu bis zum 30. September 2019 einen Antrag stellen.
3.2 Neue Entgeltgruppe 9a/9b
Die strukturelle Veränderung der TV-L - Entgelttabelle gilt für viele Beschäftigte: Anstelle der sog. "großen" EG 9 und der sog. "kleinen" EG 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten, ohne Stufe 5 und 6) wird es künftig eine neue Entgeltgruppe 9a sowie eine neue EG 9b geben. Die neue EG 9b wird der "großen" EG 9 entsprechen. Die Entgeltgruppe EG 9a wird aus dem Volumen der alten "kleinen EG 9" gebildet und in sechs neue Tabellenwerte umgerechnet, bei denen die Laufzeiten in den einzelnen Stufen dieselben sind, wie in allen anderen Entgeltgruppen. Auch wenn das unter dem Strich nicht mehr Geld ausmacht (Ausnahme die neue Stufe 3 in der Entgeltgruppe 9a), können dadurch insbesondere bei Höhergruppierungen viele Probleme beseitigt werden, die sich aus den unterschiedlich langen Stufenlaufzeiten zwischen "großer" und "kleiner" EG 9 ergeben haben.
Überleitung zur Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
Überleitung zur Entgeltgruppe 9a
Für die Entgeltgruppe 9a (bisher Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten) gelten die folgenden Beträge zum 31.12.2018 als Ausgangswerte
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
Ausgangswert |
2.749,89 |
3.029,67 |
3.077,31 |
3.172,55 |
3.560,20 |
3,667,01 |
Die Beträge der "kleinen" EG 9 werden unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Ist dadurch am Tag der Überleitung (1. Januar 2019) in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem. Im Falle der ergebenden Zuordnung zu der Stufe 3 wird die zwei Jahre übersteigende Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet.
3.3 Stufengleiche Höhergruppierung
Die Gewerkschaften hatten die stufengleiche Höhergruppierung analog dem TVöD und dem TV-H gefordert. Diese Forderung haben die Arbeitgeber der TdL vehement abgelehnt.
Warum konnte die Forderung nicht durchgesetzt werden?
Höhergruppierungen erfolgen im Bereich des TV-L nach dem Grundsatz, dass die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet werden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, gegebenenfalls zuzüglich eines kleinen "Garantiebetrages". Dies führt dazu, dass trotz Höhergruppierung mittelfristig Einkommensverluste entstehen. Das droht insbesondere dann, wenn in der früheren Entgeltgruppe ein Stufenaufstieg kurz bevorstand, weil dann die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe von vorne beginnt. Um das zu vermeiden, sollten Beschäftigte nach Auffassung der Gewerkschaften bei einer Höhergruppierung immer der Stufe zugeordnet werden, die sie in ihrer ...