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Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977
Datum: 01. Januar 1977
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland. vertreten durch den Bundesminister des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbande, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand-
andererseits
wird
a)
für die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) fallenden Arbeiter
und
b)
für die unter den Geltungsbereich des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fallenden Arbeiter
folgendes vereinbart:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1.
am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht und
2.
seit dem 1. Januar ununterbrochen als Arbeiter. Angestellter, Beamter, Richter. Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender. Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat und
3.
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an der Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
(2) Der Saisonarbeiter erhält Urlaubsgeld, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Unterabsatz 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotizen:
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2.
Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begündet worden ist.
3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den BMT-G oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältais oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat. Unschädlich ist ferner eine Unterbrechung nach Nr. 11 SR 2 a und Nr. 12 SR 2b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb.
§ 2 Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Arbeiter 332,34 EUR.
Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Arbeiter erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz des Arbeiters zu einem anderen Währungsgebiet als dem der früheren Deutschen Mark, finden die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 3 Anrechnung von Leistungen
Wird dem Arbeiter aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln des Arbeitgebers gewährt, ist der dem Arbeiter zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternz...