(1) Die Arbeitszeit von Nichtvollbeschäftigten, deren individuelle besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der Regelung in § 3 auf weniger als die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sinken würde, wird nur soweit vermindert, dass die individuelle besondere Arbeitszeit (§ 3 Abschnitte A bis C Abs. 1) die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/ BMT-G-O) genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt; die zu erbringende Arbeitszeit ist entsprechend zu errechnen. Abweichend von § 4 werden die dort genannten Bezüge um denselben Vom-Hundert-Satz vermindert, um den die besondere Arbeitszeit vermindert wurde.
(2) §§ 3 und 4 gelten nicht
- für Nichtvollbeschäftigte, deren Arbeitszeit höchstens die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt,
- für Nichtvollbeschäftigte, mit denen vor dem 1. August 2003 arbeitsvertraglich eine feste Anzahl von Wochenstunden ohne Anpassung der Arbeitszeit bei einer Änderung der Arbeitszeit von entsprechenden Vollbeschäftigten vereinbart wurde, bzw.
- für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten. Bei Altersteilzeitarbeitnehmern gilt als bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) die Hälfte der in den manteltariflichen Vorschriften (BAT/BAT-O, BMT-G/ BMT-G-O) jeweils genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(3) Bei Arbeitnehmern, die Teilzeitarbeit in Form eines Sabbaticals leisten, gelten die §§ 3 und 4 für denjenigen Teil der Freistellungsphase, für den in der Arbeitsphase die Vorarbeit während der Geltungsdauer dieser Vorschriften (1. August 2003 bis 31. Dezember 2009) geleistet worden ist. Absatz 2 Buchst. a und b bleibt unberührt.
(4) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 2 und 3 gelten für die Arbeiter bei den Berliner Forsten entsprechend.
(5) §§ 3 und 4 gelten nicht für die unter den Tarifvertrag über die Pauschallöhne des Abendpersonals der staatlichen Bühnen Berlins – auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung – fallenden Arbeiter.
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