A. Angestellte (außer Lehrkräfte i. S. der SR 2 l I BAT/BAT-O)

 

(1) Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT/BAT-O, der Nr. 2 SR 2 l II BAT-O, der Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT/BAT-O und der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 x BAT/BATO beträgt ausschließlich der Pausen

für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VI b, VI a, Kr. I bis Kr. V und Kr. V a 92 v. H.,
für Angestellte der Vergütungsgruppen V c bis III und Kr. VI bis Kr. XII 90 v. H.,
für Angestellte der Vergütungsgruppen II b und höher sowie Kr. XIII 88 v. H.

der nach den vorstehend genannten manteltarifvertraglichen Vorschriften maßgebenden Arbeitszeit.

Die vorstehenden Regelungen gelten für nichtvollbeschäftigte Angestellte entsprechend (§ 34 BAT/ BAT-O), soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

 

(2) Die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden, für das pädagogische Personal in Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Einrichtungen an Schulen (Schulhorten) 38 Stunden wöchentlich.

Für Musikschullehrer, die unter die SR 2 l II BAT-O fallen, beträgt die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 28 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1260 Unterrichtsminuten). Bei abweichender Dauer einer Unterrichtsstunde gilt Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 SR 2 l II BAT-O.

Für Angestellte, die unter die SR 2 r BAT/BAT-O fallen, beträgt die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit 47 Stunden ausschließlich der Pausen.

Für die Berechnung des Durchschnitts gilt § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und die Protokollnotiz zu Abs. 1 BAT/BAT-O.

Die zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Angestellten, deren individuelle besondere Arbeitszeit weniger als die Arbeitszeit eines Angestellten mit der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 beträgt, errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die zu erbringende Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten zur besonderen Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten steht, soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

 

(3) Das Zeitguthaben, das der Angestellte durch die gemäß Absatz 2 regelmäßig zu erbringende über die nach Absatz 1 geltende Arbeitszeit hinaus erarbeitet, wird auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt. § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT/BAT-O gilt insoweit nicht. Hat der Angestellte nicht während eines vollen Kalendermonats Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss), wird jede Arbeitsstunde, für die kein Anspruch auf die genannten Bezüge besteht, bei der Ermittlung des Zeitguthabens unberücksichtigt gelassen. Die Aufzeichnungen zum Arbeitszeitkonto sind sachlich getrennt von sonstigen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten (z. B. Gleitzeitguthaben) zu führen. Für den Abbau des im jeweiligen Kalenderjahr angesammelten Zeitguthabens werden zunächst die nach Absatz 4 gewährten Freistellungstage verwendet.

Verbleibt danach noch ein Zeitguthaben, sind bei der zeitlichen Festlegung der Zeiten der Freistellung von der Arbeit die Wünsche des Angestellten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe oder Freistellungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Arbeitsbefreiung umfasst jeweils mindestens einen Arbeitstag, auf Wunsch des Angestellten kann sie auch einen halben Tag umfassen; wird das Arbeitszeitkonto endgültig ausgeglichen, kann die Arbeitsbefreiung auch für Teile eines Arbeitstages in Betracht kommen. Bei Inanspruchnahme eines vollen Arbeitstages wird das Arbeitszeitkonto bei Vollbeschäftigten um ein Fünftel der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 1, bei Nichtvollbeschäftigten um ein Fünftel der individuellen besonderen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 abgebaut.

Will der Angestellte mehr als 15 Arbeitstage zusammenhängend aus dem Zeitguthaben in Anspruch nehmen, muss er dies spätestens einen Monat vor Beginn des Freistellungszeitraumes schriftlich verlangen. Der Antrag auf Freistellung gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen ablehnt. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Eine bereits genehmigte Freistellung kann nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen widerrufen werden.

Das Arbeitszeitkonto kann auch zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden; dies gilt nicht für die Freistellungstage nach Absatz 4.

Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Einrichtungen an Schulen (Schulhorten) kann das Arbeitszeitkonto ebenfalls individuell oder zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit nutzen. Bei individueller Inanspruchnahme sollen die Freistellungszeiten weitgehend während der Ferien nach der Ferienordnung für die Berliner Schulen in Anspruch genommen werden. Soweit aus dienstlichen Gründen ein individueller Ausgleich in einem Kalenderjahr nicht vollständig möglich ist, ist pro Kalenderjahr mindest...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge