Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer sonderpädagogischen Fachkraft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine sonderpädagogische Fachkraft, die als Freundschaftspionierleiter ausgebildet wurde und die ein 1 1/2-jähriges berufsbegleitendes postgraduales Studium nach dem Recht der DDR durchlaufen hat, erfüllt die Merkmale der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 der ThürBesO und ist daher in Verg.Gruppe IV b BAT-O eingruppiert. Die in Fußnote 8 geforderte pädagogische Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr muß nicht im Wege eines Direktstudiums zurückgelegt worden sein (Abweichung zum Urteil des Thür. LAG vom 06.12.2000 – 9 Sa 685/99).

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Aktenzeichen 6/10 Ca 5301/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen 8 AZR 296/01)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.02.1999, Az.: 6/10 Ca 5301/97, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die zutreffende Eingruppierung streitig.

Die Klägerin ist beim Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger seit dem Jahre 1977 beschäftigt. Seit 01.08.1990 ist sie am Förderzentrum E.-N. als sonderpädagogische Fachkraft tätig.

Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Freundschaftspionierleiterin. In der Zeit vom 01.09.1985 bis 28.02.1987 absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes postgraduales Studium am Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer und Erzieher in L. Die Klägerin erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung Lehrerin an Hilfsschulen zu führen (Bl. 4 d. A.). Wegen des erteilten Zeugnisses wird auf Bl. 20, 21 d. A. Bezug genommen.

Die Ausbildung der Klägerin beruht auf der Anweisung Nr. 19/84 über das postgraduale Studium zur sonderpädagogischen Qualifizierung von Lehrern, Erziehern und Kindergärtnerinnen in Einrichtungen des Schulwesens vom 29.10.1984 (im folgenden: Anweisung Nr. 19/84 – vgl. Bl. 26 d. A.). Die Anweisung lautet auszugsweise:

§ 1

Diese Anweisung gilt für die sonderpädagogische Qualifizierung pädagogisch erfahrener Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die eine sonderpädagogische Ausbildung mit Hochschulabschluss nicht aufnehmen.

§ 2

Zum postgradualen Studium können Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen aus Einrichtungen des Sonderschulwesens delegiert werden, die

  • über eine abgeschlossene pädagogische Hoch- oder Fachschulausbildung verfügen
  • erfolgreich in Einrichtungen des Sonderschulwesens arbeiten und
  • an der Weiterbildung in Kursen teilgenommen haben.

§ 3

Mit dem postgradualen Studium wird die Qualifikation für die Tätigkeit als Lehrer, Erzieher oder Kindergärtnerin an einer Einrichtung des Sonderschulwesens erworben. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung wird durch ein Zeugnis über den Fachabschluß im postgradualen Studium bestätigt. Entsprechend der in der Hoch- bzw. Fachschulausbildung erworbenen Berufsbezeichnung wird eine Urkunde über die Ergänzung der Berufsbezeichnung „Lehrer für …”, … (entsprechend der Sonderschul- bzw. Schädigungsart) ausgestellt.

§ 4

(1) Das postgraduale Studium wird unter Verantwortung des Zentralinstituts für Weiterbildung der Lehrer und Erzieher L. (nachfolgend ZIW genannt) durchgeführt.

(3) Das postgraduale Studium umfasst jeweils die Zeitdauer von 1 1/2 Jahren. Es beginnt für

- Erzieher am 01. September 1985 und am 01. September 1986

§ 5

(1) Das postgraduale Studium zur sonderpädagogischen Qualifizierung von Lehrern, Erziehern und Kindergärtnerinnen wird als angeleitetes Selbststudium durchgeführt und schließt Lehrveranstaltungen in Lehrgängen ein.

(2) Die zum Erwerb des Fachabschlusses im postgradualen Studium erforderlichen Prüfungen werden in Studienplänen festgelegt. Das postgraduale Studium wird mit einem schriftlichen Beleg abgeschlossen, dessen Thema von der durchführenden Institution in Abstimmung mit der jeweiligen Schule bzw. Einrichtung festgelegt wird.

§ 7

(1) Zur Durchführung des Selbststudiums, zur Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen erhalten die Teilnehmer bei Einhaltung der Regelung zur Arbeitszeit für ein Schuljahr pro Woche einen unterrichts- bzw. arbeitsfreien Tag. …

Im übrigen richtete sich die Ausbildung von Lehrern und Erziehern für Hilfsschulen nach der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 01.08.1984 (im folgenden: Gemeinsame Anweisung 84 – vgl. Bl. 27, 28 d. A.) und der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen über das Fernstudium zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 01.08.1984 (vgl. Bl. 28 bzw. 51 und 52 d. A.). § 3 Abs. 3 der Gemeinsamen Anweisung 84 lautet wie folgt:

Die Ausbildung von Lehrern und Erziehern für Hilfsschulen erfolgt in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten

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