Verfahrensgang

ArbG Gera (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen 1 Ca 3559/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 23.03.1999 – 1 Ca 3559/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.

Diese hat vom 01.09.1961 bis zum 31.07.1964 am Institut für Lehrerbildung ein Studium absolviert und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten erworben. Sie ist seit 1964 im Schuldienst tätig und arbeitet seit 1982 als sonderpädagogische Fachkraft an der staatlichen Sonderschule für Lernbehinderte in M.. In der Zeit vom 01.09.1986 bis 29.02.1999 hat die Klägerin ein postgraduales Studium absolviert und dieses mit dem Fachabschluss „Erzieher an Hilfsschulen” erfolgreich beendet. Im Ergebnis dieses Studiums ist die Klägerin berechtigt, die Berufsbezeichnung „Lehrer für Hilfsschulen” zu führen.

Diesem postgradualen Studium lag die Anweisung Nr. 19/84 über das postgraduale Studium zur sonderpädagogischen Qualifizierung von Lehrern, Erziehern und Kindergärtnerinnen in Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 29.10.1984 zugrunde. Diese Anweisung hat in den hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut:

§ 1

Diese Anweisung gilt für die sonderpädagogische Qualifizierung pädagogisch erfahrener Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen, die eine sonderpädagogische Ausbildung mit Hochschulabschluss nicht aufnehmen.

§ 3

Mit dem postgradualen Studium wird die Qualifikation für die Tätigkeit als Lehrer, Erzieher oder Kindergärtnerin an einer Einrichtung des Sonderschulwesens erworben. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung wird durch ein Zeugnis über den Fachabschluss im postgradualen Studium bestätigt. Entsprechend der in der Hoch- bzw. Fachschulausbildung erworbenen Berufsbezeichnung wird eine Urkunde über die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Lehrer für …” … ausgestellt.

§ 4

(1) Das postgraduale Studium wird unter Verantwortung des Zentralinstitutes für Weiterbildung der Lehrer und Erzieher Ludwigsfelde (nachfolgend ZIW genannt) durchgeführt.

(3) Das postgraduale Studium umfasst jeweils die Zeitdauer von 1 ½ Jahren.

Nach dem Recht der ehemaligen DDR erfolgte die Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens aufgrund der gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 01. August 1984. Diese Anweisung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 3

(3) Die Ausbildung von Lehrern und Erziehung für Hilfsschulen erfolgt in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten

a) in einem einjährigen Direktstudium an der Sektion Erziehungswissenschaften der Martin-Luther-Universität H.. Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind die abgeschlossene Fach- bzw. Hochschulausbildung als Lehrer oder Erzieher sowie praktische Erfahrungen in der Bildung und Erziehung insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen.

b) in einem 2-jährigen Fernstudium an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu B.. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium sind die abgeschlossene Fach- bzw. Hochschulausbildung als Lehrer oder Erzieher sowie praktische Erfahrungen in der Bildung und Erziehung insbesondere von geschädigten Kindern und Jugendlichen.

§ 4

(2) Die Ausbildung von Lehrern und Erziehern in den Fachrichtungen Pädagogik der Sehgeschädigten, Pädagogik der Hörgeschädigten, Pädagogik der Körperbehinderten, Pädagogik der Sprachgeschädigten und Pädagogik der Verhaltensgeschädigten erfolgt in einem 2-jährigen Fernstudium an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu B..

§ 5

(2) Das Studium in einer Fachrichtung der Pädagogik physisch-psychisch Geschädigter schließt mit dem Erwerb der Lehrbefähigung in der gewählten Sonderschulart bzw. der Befähigung zur Arbeit als Erzieher oder Kindergärtnerin an einer Einrichtung des Sonderschulwesens … ab.

(3) Studierenden gem. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 wird der Hochschulabschluss mit bestandener Hauptprüfung erteilt. Mit dem Hochschulabschluss ist das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Lehrer für … (Schädigungs- bzw. Schulart)” bzw. „Erzieher für … (Schädigungs- bzw. Schulart)” verbunden.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestimmt sich aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften-(BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe V b BAT-O vergütet.

Mit der am 26.11.1997 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. De...

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