Rz. 38
In Kleinunternehmen können nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 die Kündigungstermine nach Abs. 1 einzelvertraglich modifiziert werden. Der Wortlaut der Norm ist insofern missverständlich, als er von der Kündigungsfrist spricht. Da diese aber auch einzelvertraglich 4 Wochen nicht unterschreiten darf, hat Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nur dann einen eigenständigen Regelungsgehalt, wenn er sich auf den Kündigungstermin bezieht.
Entscheidend für die Beschäftigtenzahl ist das Unternehmen, nicht der Betrieb.
Die Bedeutung von Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ist gering. Die Parteien können im Arbeitsvertrag ausschließlich von der Grundkündigungsfrist nach Abs. 1 abweichen, nicht von den verlängerten Fristen nach Abs. 2.[1] Ab 2-jähriger Unternehmenszugehörigkeit ist daher auch der Kleinunternehmer an die nach Abs. 2 verlängerten Kündigungsfristen gebunden. Angestellte im Haushalt sind allerdings ausgenommen (s. hierzu Rz. 2).
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