Rz. 37

Die steuerliche Privilegierung von Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer ist im Rahmen der steuerlichen Neuregelungen mit Wirkung ab 1.1.2006 entfallen. Unangetastet geblieben von der Aufhebung der Freibeträge ist die Regelung des § 34 EStG. Danach können Abfindungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG als "Entschädigung" tarifbegünstigt versteuert werden. Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird dabei zur Milderung des Progressionseffekts in der Weise ermäßigt, dass die steuerpflichtige Entschädigung nur mit 1/5 des gezahlten Betrags angesetzt und die sich daraus ergebende Steuer mit dem Faktor 5 multipliziert wird. Die Steuervergünstigung kann der Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Ab 1.1.2025 darf nach dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 die Fünftelregelung nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern nur noch im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung durch den Arbeitnehmer durchgeführt werden.

Wird bei einer Beendigungsvereinbarung eine Abfindung vereinbart, ohne geregelt zu haben, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt, trägt der Arbeitnehmer die Steuerlast.[1]

[1] KR/Spilger, § 10 KSchG Rz. 90.

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