Informationen über diesen Tarifvertrag
TV-EntgO-L - Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
Datum: 02. März 2019
Bemerkung
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 2. März 2019
TV-EntgO-L - Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
......
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zum hohen gesellschaftlichen Wert der schulischen Bildung und Erziehung. Zur Gewährleistung der bestehenden hohen Unterrichtsqualität in den Ländern halten sie auch für die tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräfte grundsätzlich eine vollständige Lehrerausbildung, die auch den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst einschließt, für erforderlich.
§§ 1 - 2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.
§ 2 Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder
(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
(2) Für die Überleitung der am 31. Juli 2015 vorhandenen Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit den Maßgaben in Abschnitt III.
§§ 3 - 8 Abschnitt II Maßgaben zum TV-L
§ 3 Maßgabe zu § 12 TV-L - Eingruppierung -
§ 12 TV-L gilt in folgender Fassung:
§ 12 Eingruppierung
(1) |
Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. |
(2) |
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben. |
§ 4 Maßgabe zu § 13 TV-L - Eingruppierung in besonderen Fällen -
§ 13 TV-L findet keine Anwendung.
§ 5 Maßgabe zu § 14 TV-L - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit -
§ 14 TV-L gilt in folgender Fassung:
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) |
Wird einer unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) fallenden Lehrkraft vorüber-gehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen - stünde sie im Beamtenverhältnis - für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber gel-tenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären. |
(2) |
Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. |
§ 6 Maßgaben zu § 16 TV-L - Stufen der Entgelttabelle -
(1) § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L und § 16 Absatz 3 Satz 2 TV-L gelten mit der Maßgabe, dass Entgeltordnung im Sinne der Vorschrift die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) ist.
(2) § 16 Absätze 2 und 3 gelten mit folgenden Maßgaben:
1. |
Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt: Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt. |
3. |
Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung: "Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren - in Stufe 3." |
4. |
Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt: Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre. |
§ 7 Maßgabe zu § 17 TV-L - Allgemeine Regelung zu den Stufen -
Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L gilt in folgender Fassung:
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:
Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe":
- Lehrkräfte nach Abschnitt 1 von der Entgeltgruppe...