Informationen über diesen Tarifvertrag
TV-H - Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 vom 6. Mai 2011
Datum: 06. Mai 2011
TV-H - Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 vom 6. Mai 2011
Zwischen
(dem Land Hessen,
vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport
- einerseits -
und
- andererseits -
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) |
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, die unter § 41 TV-H fallen, |
b) |
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG), |
c) |
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege), |
d) |
Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten. |
§ 2 Einmalzahlung für Beschäftigte
(1) Die unter § 1 Buchstabe a fallenden Beschäftigten erhalten spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR, wenn sie an mindestens einem Tag des Kalendermonats April 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-H genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-H), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. § 24 Absatz 2 TV-H gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. April 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
(3) Endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.
(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Einmalzahlung für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten
Für die unter § 1 Buchstabe b bis d fallenden Auszubildenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 120 EUR erhalten. Bei einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April wird insgesamt höchstens der sich gemäß § 2 Absatz 1 und 2 ergebende Betrag gezahlt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.